Artikel 7 VO (EG) 2009/80

Marketingdatenbänder (MIDT)

(1) Marketing-, Buchungs- und Verkaufsdaten können von Systemverkäufern bereitgestellt werden, wenn sie gleichermaßen zügig und diskriminierungsfrei allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen, einschließlich der Mutterunternehmen, angeboten werden. Die Daten können — und müssen auf Ersuchen — alle teilnehmenden Verkehrsunternehmen und/oder abonnierten Nutzer abdecken.

(2) Teilnehmende Verkehrsunternehmen dürfen diese Daten nicht dazu benutzen, die Wahl des abonnierten Nutzers in unzulässiger Weise zu beeinflussen.

(3) Stammen solche Daten aus der Nutzung der Vertriebsmöglichkeiten eines CRS durch einen abonnierten Nutzer mit Sitz in der Gemeinschaft, dürfen sie keinerlei direkte oder indirekte Angaben zur Identität dieses abonnierten Nutzers enthalten, es sei denn, der abonnierte Nutzer und der Systemverkäufer vereinbaren Bedingungen für die angemessene Nutzung dieser Daten. Dies gilt entsprechend für die Bereitstellung solcher Daten durch die Systemverkäufer an jegliche andere Partei außer für die Nutzung zur Rechnungsstellung durch diese Partei.

(4) Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren abonnierten Nutzern und einem oder mehreren Systemverkäufern über MIDT sind offen zu legen.

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