Artikel 8 VO (EG) 2009/80

Gleichwertige Behandlung in Drittstaaten

(1) Werden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch einen in einem Drittstaat tätigen Systemverkäufer in Bezug auf einen Aspekt dieser Verordnung nicht gleichwertig behandelt wie teilnehmende Verkehrsunternehmen des Drittstaats, so kann die Kommission unbeschadet internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten sind, alle in der Gemeinschaft tätigen Systemverkäufer auffordern, die Luftfahrtunternehmen des betreffenden Drittstaats in einer Weise zu behandeln, die der Behandlung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in dem betreffenden Drittstaat gleichwertig ist.

(2) Die Kommission überwacht, ob Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eine diskriminierende oder nicht gleichwertige Behandlung durch einen Systemverkäufer in einem Drittstaat erfahren. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen untersucht die Kommission mögliche Fälle von Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in den CRS von Drittstaaten. Wird eine solche Diskriminierung festgestellt, hat die Kommission vor einer Entscheidung die Mitgliedstaaten und die beteiligten Seiten zu unterrichten und ihre Stellungnahmen einzuholen, auch indem sie ein Treffen der entsprechenden Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten durchführt.

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