Artikel 9 VO (EG) 2009/80

Von teilnehmenden Verkehrsunternehmen bereitgestellte Daten

Teilnehmende Verkehrsunternehmen und Vermittler, die Daten verarbeiten, tragen dafür Sorge, dass die Daten, die sie zur Eingabe in ein CRS bereitstellen, korrekt sind und dass diese Daten dem Systemverkäufer die Einhaltung der Vorschriften in Anhang I ermöglichen.

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