Artikel 11 VO (EG) 2009/810

Antragsformular

(1) Jeder Antragsteller hat ein handschriftlich oder elektronisch ausgefülltes Antragsformular nach Anhang I einzureichen. Das Antragsformular ist zu unterzeichnen. Es kann handschriftlich oder, falls eine elektronische Signatur von dem — für die Prüfung und Bescheidung des Antrags zuständigen — Mitgliedstaat anerkannt wird, elektronisch unterzeichnet werden. Im Reisedokument des Antragstellers eingetragene Personen müssen ein eigenes Antragsformular vorlegen. Minderjährige haben ein Antragsformular vorzulegen, das von einer Person unterzeichnet ist, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt.

(1a) Unterzeichnet der Antragsteller das Antragsformular elektronisch, so muss die elektronische Signatur eine qualifizierte elektronische Signatur nach Maßgabe des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sein.

(1b) Die elektronische Fassung des Antragsformulars — sofern vorhanden —muss inhaltlich Anhang I entsprechen.

(2) Die Konsulate sorgen dafür, dass das Antragsformular vielerorts verfügbar und leicht erhältlich ist und den Antragstellern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

(3) Das Formular muss mindestens in folgenden Sprachen verfügbar sein:

a)
in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird, oder des vertretenden Mitgliedstaats und
b)
in der/den Amtssprache(n) des Gastlands.

Zusätzlich zu der/den unter Buchstabe a genannten Sprache(n) kann das Formular in jeder anderen Amtssprache der Organe der Union zur Verfügung gestellt werden.

(4) Ist/sind die Amtssprache(n) des Gastlands nicht im Formular enthalten, so wird den Antragstellern eine Übersetzung in diese Sprache(n) gesondert zur Verfügung gestellt.

(5) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird das Antragsformular in die Amtssprache(n) des Gastlands übersetzt.

(6) Das Konsulat informiert die Antragsteller darüber, in welcher Sprache oder welchen Sprachen sie das Antragsformular ausfüllen können.

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