Artikel 10 VO (EG) 2009/810

Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags

(1) Der Antragsteller hat bei Antragstellung zum Zweck der Abnahme der Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7 Buchstabe b persönlich zu erscheinen. Unbeschadet des Satzes 1 des vorliegenden Absatzes und unbeschadet des Artikels 45 kann der Antragsteller seinen Antrag, sofern möglich, auf elektronischem Wege einreichen.

(2) Die Konsulate können von dem Erfordernis nach Absatz 1 absehen, wenn der Antragsteller ihnen für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist.

(3) Bei der Beantragung eines Visums hat der Antragsteller:

a)
ein Antragsformular nach Artikel 11 vorzulegen;
b)
ein Reisedokument nach Artikel 12 vorzulegen;
c)
ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 oder, falls das VIS nach Artikel 48 der VIS-Verordnung in Betrieb ist, den Normen nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung entspricht;
d)
in die Erfassung seiner Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 einzuwilligen, sofern dies erforderlich ist;
e)
die Visumgebühr nach Artikel 16 zu entrichten;
f)
die Belege nach Artikel 14 und Anhang II vorzulegen;
g)
erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung nach Artikel 15 ist.

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