Artikel 9 VO (EG) 2009/810

Modalitäten für das Einreichen eines Antrags

(1) Anträge sind frühestens sechs Monate, und im Falle von Seeleuten in Ausübung ihrer Tätigkeit, frühestens neun Monate vor Antritt der geplanten Reise bis in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor Antritt der geplanten Reise einzureichen. In begründeten dringlichen Einzelfällen kann das Konsulat oder die zentrale Behörde zulassen, dass Visumanträge weniger als 15 Kalendertage vor Antritt der geplanten Reise eingereicht werden.

(2) Von den Antragstellern kann verlangt werden, dass sie einen Termin für die Einreichung des Antrags vereinbaren. Der Termin findet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach seiner Beantragung statt.

(3) In begründeten dringlichen Fällen kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.

(4) Unbeschadet des Artikels 13 können Anträge eingereicht werden

a)
vom Antragsteller,
b)
von einer akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisation,
c)
von einem Berufs-, Kultur- oder Sportverband oder einer Bildungseinrichtung im Namen von deren Mitgliedern.

(5) Von Antragstellern darf nicht verlangt werden, zur Einreichung des Antrags bei mehr als einer Stelle persönlich zu erscheinen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.