Artikel 8 VO (EG) 2009/810

Vertretungsvereinbarungen

(1) Ein Mitgliedstaat kann sich bereit erklären, einen anderen nach Artikel 5 zuständigen Mitgliedstaat bei der Prüfung und Bescheidung von Anträgen im Namen dieses Mitgliedstaats zu vertreten. Ein Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat auch in beschränktem Umfang lediglich bei der Entgegennahme der Anträge und der Erfassung der biometrischen Identifikatoren vertreten.

(2) Beabsichtigt das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats, einen Visumantrag abzulehnen, so übermittelt es den betreffenden Antrag den zuständigen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats, damit diese innerhalb der in Artikel 23 Absätze 1, 2 bzw. 3 festgelegten Frist die endgültige Entscheidung über den Antrag treffen.

(3) Ist die Vertretung gemäß Absatz 1 Satz 2 eingeschränkt, so sind bei der Entgegennahme und der Übermittlung von Daten an den vertretenen Mitgliedstaat die einschlägigen Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften zu beachten.

(4) Der vertretende Mitgliedstaat und der vertretene Mitgliedstaat schließen eine bilaterale Vereinbarung. In dieser Vereinbarung

a)
werden die Dauer der Vertretung, wenn diese befristet ist, und die Verfahren für die Beendigung der Vereinbarung festgelegt;
b)
können, insbesondere wenn der vertretene Mitgliedstaat über ein Konsulat in dem betreffenden Drittstaat verfügt, die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal und die Leistung von Zahlungen durch den vertretenen Mitgliedstaat geregelt werden.

(5) Mitgliedstaaten, die über kein eigenes Konsulat in einem Drittstaat verfügen, streben den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten an, die dort über Konsulate verfügen.

(6) Um sicherzustellen, dass der Zugang zu einem Konsulat in einer spezifischen Region oder einem spezifischen Gebiet aufgrund schlechter Verkehrsinfrastrukturen oder weiter Entfernungen für Antragsteller nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, streben Mitgliedstaaten, die in der betreffenden Region oder in dem betreffenden Gebiet über kein eigenes Konsulat verfügen, den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten an, die dort über Konsulate verfügen.

(7) Außer in Fällen höherer Gewalt unterrichtet der vertretene Mitgliedstaat die Kommission von Vertretungsvereinbarungen und der Beendigung dieser Vereinbarungen spätestens 20 Kalendertage, bevor sie wirksam werden beziehungsweise enden.

(8) Gleichzeitig mit der Unterrichtung gemäß Absatz 7 unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Union in dem betreffenden Konsularbezirk über Vertretungsvereinbarungen beziehungsweise die Beendigung solcher Vereinbarungen.

(9) Beschließt das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats eine Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer nach Artikel 43 oder mit akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisationen nach Artikel 45, so erstreckt sich diese Zusammenarbeit auch auf Anträge, die unter Vertretungsvereinbarungen fallen. Die zentralen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats werden im Voraus über die Modalitäten dieser Zusammenarbeit unterrichtet.

(10) Wenn ein Mitgliedstaat in dem Drittstaat, in dem der Antragsteller das Visum zu beantragen hat, weder über ein Konsulat noch über eine Vertretung verfügt, arbeitet der Mitgliedstaat nach Möglichkeit in diesem Drittstaat mit einem externen Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 43 zusammen.

(11) Hat ein Konsulat eines Mitgliedstaats an einem bestehenden Standort länger anhaltende technische Probleme aufgrund höherer Gewalt, so ersucht dieser betroffene Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat um eine befristete Vertretung für alle oder einige Kategorien von Antragstellern an jenem Standort.

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