Artikel 14 VO (EG) 2009/810

Belege

(1) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:

a)
Unterlagen mit Angaben zum Zweck der Reise;
b)
Unterlagen betreffend seine Unterkunft oder Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Kosten für seine Unterkunft;
c)
Unterlagen mit Angaben dafür, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 3 des Schengener Grenzkodexes rechtmäßig zu erwerben;
d)
Angaben, anhand deren seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, beurteilt werden kann.

(2) Bei der Beantragung eines Visums für den Flughafentransit hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:

a)
Unterlagen betreffend die Weiterreise zum Endbestimmungsland nach dem beabsichtigten Flughafentransit;
b)
Angaben, anhand deren seine Absicht, nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, beurteilt werden kann.

(3) Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Belegen, die von dem Antragsteller verlangt werden können, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller durch Ausfüllen eines Formulars, das jeder Mitgliedstaat erstellt, den Nachweis einer Kostenübernahme oder einer privaten Unterkunft oder von beidem vorlegt. Dem Formular muss insbesondere Folgendes zu entnehmen sein:

a)
ob es zum Nachweis der Kostenübernahme oder der privaten Unterkunft oder von beidem dient;
b)
ob der Sponsor oder die einladende Person eine Einzelperson, ein Unternehmen oder eine Organisation ist;
c)
die Identität und Kontaktdaten des Sponsors oder der einladenden Person;
d)
die Identitätsdaten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort sowie Staatsangehörigkeit) des Antragstellers/der Antragsteller;
e)
die Anschrift der Unterkunft;
f)
die Dauer und der Zweck des Aufenthalts;
g)
etwaige familiäre Bindungen zum Sponsor oder zur einladenden Person;
h)
die Informationen nach Artikel 37 Absatz 1 der VIS-Verordnung.

Außer in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats muss das Formular in mindestens einer anderen Amtssprache der Organe der Union abgefasst sein. Ein Muster des Formulars ist der Kommission zu übermitteln.

(5) Um den örtlichen Gegebenheiten sowie den Migrations- und Sicherheitsrisiken Rechnung zu tragen, prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen eingehalten wurden.

(5a) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine einheitliche Liste von Belegen fest, die in den einzelnen Konsularbezirken zu verwenden ist, soweit das erforderlich ist, um den örtlichen Gegebenheiten nach Artikel 48 Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

(6) Es kann von den Erfordernissen nach Absatz 1 dieses Artikels abgesehen werden, wenn der Antragsteller dem Konsulat oder den zentralen Behörden für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, insbesondere bei der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter Visa, sofern kein Zweifel daran besteht, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zum Zeitpunkt des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten erfüllen wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

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