Artikel 15 VO (EG) 2009/810
Reisekrankenversicherung
(1) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums für eine oder mehrere Einreisen weist der Antragsteller nach, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes, die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder die Notaufnahme im Krankenhaus während seines Aufenthalts bzw. seiner Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abdeckt.
(2) Bei der Beantragung eines Visums für die mehrfache Einreise weist der Antragsteller nach, dass er für die Dauer seines ersten geplanten Aufenthalts im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
Der Antragsteller unterzeichnet in diesem Fall auf dem Antragsformular außerdem eine Erklärung darüber, dass er von dem Erfordernis, für weitere Aufenthalte eine Reisekrankenversicherung abzuschließen, Kenntnis hat.
(3) Die Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten und für die gesamte geplante Aufenthalts- oder Durchreisedauer des Antragstellers gelten. Die Mindestdeckung muss 30000 EUR betragen.
Bei Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten, muss die Versicherungsdeckung zumindest für die betreffenden Mitgliedstaaten gültig sein.
(4) Der Antragsteller schließt die Versicherung grundsätzlich in seinem Wohnsitzstaat ab. Ist dies nicht möglich, bemüht er sich um den Abschluss der Versicherung in einem beliebigen anderen Land.
Schließt eine andere Person die Versicherung im Namen des Antragstellers ab, gelten die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen.
(5) Bei der Beurteilung, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist, prüfen die Konsulate nach, ob Forderungen gegen eine Versicherungsgesellschaft in einem Mitgliedstaat beigetrieben werden können.
(6) Die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung kann als erfüllt betrachtet werden, wenn in Anbetracht der beruflichen Situation des Antragstellers davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht. Die Befreiung vom Nachweis einer Reisekrankenversicherung kann für bestimmte Berufssparten, wie etwa Seeleute, gelten, die bereits eine berufliche Reisekrankenversicherung haben.
(7) Inhaber von Diplomatenpässen sind von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung befreit.
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