Artikel 16 VO (EG) 2009/810

Visumgebühr

(1) Die Antragsteller entrichten eine Visumgebühr von 80 EUR.

(2) Für Kinder im Alter zwischen sechs und 12 Jahren ist eine Visumgebühr von 40 EUR zu entrichten.

(2a) Eine Visumgebühr von 120 EUR oder 160 EUR ist zu entrichten, wenn ein Durchführungsbeschluss vom Rat gemäß Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe b erlassen wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren.

(3) Die Höhe der Visumgebühr wird regelmäßig überprüft, damit die Verwaltungskosten entsprechend berücksichtigt werden können.

(4) Antragsteller, die einer der folgenden Personengruppen angehören, sind von der Visumgebühr befreit:

a)
Kinder unter sechs Jahren;
b)
Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungsaufenthalten einreisen wollen;
c)
Forscher im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), deren Reise Forschungszwecken oder der Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz dient;
d)
Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden.

(5) Von der Visumgebühr befreit werden können

a)
Kinder im Alter zwischen sechs und 18 Jahren;
b)
Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen;
c)
Personen, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden, bis zum Alter von 25 Jahren.

(6) In Einzelfällen kann der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr, wenn das der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient, oder aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erlassen oder ermäßigt werden.

(7) Die Visumgebühr wird in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird — außer in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 — nicht erstattet.

Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als dem Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden, und im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird sichergestellt, dass Visumgebühren in ähnlicher Höhe erhoben werden.

(8) Der Antragsteller erhält eine Quittung über die gezahlte Gebühr.

(9) Die Kommission prüft alle drei Jahre, ob die Höhe der Visumgebühren nach den Absätzen 1, 2 und 2a dieses Artikels geändert werden muss, wobei sie objektive Kriterien wie die von Eurostat veröffentlichte allgemeine unionsweite Inflationsrate und den gewogenen Durchschnitt der Bezüge der Beamten der Mitgliedstaaten zugrunde legt. Auf der Grundlage dieser Bewertungen erlässt die Kommission gegebenenfalls gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung hinsichtlich der Höhe der Visumsgebühren.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

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