Artikel 17 VO (EG) 2009/810
Dienstleistungsgebühr
(1) Externe Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 43 können eine Dienstleistungsgebühr erheben. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung einer oder mehrerer der in Artikel 43 Absatz 6 genannten Aufgaben entstanden sind.
(2) Diese Dienstleistungsgebühr wird in dem Vertrag nach Artikel 43 Absatz 2 festgelegt.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort dafür, dass die gegenüber einem Antragsteller erhobene Dienstleistungsgebühr in einem angemessenen Verhältnis zu den vom externen Dienstleistungserbringer gebotenen Dienstleistungen steht und an die örtlichen Gegebenheiten vor Ort angepasst ist. Ferner streben sie eine Harmonisierung der erhobenen Dienstleistungsgebühr an.
(4) Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 1, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen von der Visumgebühr nach Artikel 16 Absätze 2, 4, 5 und 6.
(4a) Abweichend von Absatz 4 darf in Drittstaaten, in denen der zuständige Mitgliedstaat weder über ein Konsulat für die Entgegennahme von Visumanträgen verfügt noch von einem anderen Mitgliedstaat vertreten wird, die Dienstleistungsgebühr den Betrag von 80 EUR grundsätzlich nicht übersteigen.
(4b) In Ausnahmefällen, in denen der in Absatz 4a genannte Betrag nicht ausreicht, um eine umfassende Dienstleistung zu erbringen, darf eine höhere Dienstleistungsgebühr von bis zu 120 EUR erhoben werden. In diesem Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht, die Erhebung einer höheren Dienstleistungsgebühr zuzulassen, spätestens drei Monate vor ihrer Einführung mit. In der Mitteilung sind die Gründe für die Festlegung der Höhe der Dienstleistungsgebühr anzugeben, insbesondere die detailliert aufgeführten Kosten, die zur Festlegung eines höheren Betrags geführt haben.
(5) Jeder betreffende Mitgliedstaat kann die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrechterhalten, ihre Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten oder beim Konsulat eines Mitgliedstaats einzureichen, mit dem er eine Vertretungsvereinbarung nach Artikel 8 geschlossen hat.
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