Artikel 20 VO (EG) 2009/810

Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags

(1) Ist ein Antrag zulässig, so stempelt das zuständige Konsulat das Reisedokument des Antragstellers ab. Der Stempel entspricht dem Muster in Anhang III und wird entsprechend den Bestimmungen dieses Anhangs aufgebracht.

(2) Diplomaten-, Dienst-/Amtspässe und Sonderpässe werden nicht abgestempelt.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Konsulate der Mitgliedstaaten bis zu dem Zeitpunkt, an dem das VIS in allen Regionen seinen Betrieb gemäß Artikel 48 der VIS-Verordnung in vollem Umfang aufnimmt.

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