Artikel 25a VO (EG) 2009/810

Kooperation bei der Rückübernahme

(1) Entsprechend dem Umfang der Kooperation eines Drittlands mit Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten, der anhand relevanter und objektiver Daten bewertet wird, finden Artikel 14 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 23 Absatz 1 sowie Artikel 24 Absätze 2 und 2c keine Anwendung auf Antragsteller oder Kategorien von Antragstellern, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, der nach Maßgabe dieses Artikels als nicht ausreichend kooperativ angesehen wird.

(2) Die Kommission bewertet regelmäßig, mindestens aber einmal pro Jahr, die Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme unter Berücksichtigung insbesondere folgender Indikatoren:

a)
Zahl der Rückkehrentscheidungen, die gegen illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältige Personen aus dem betreffenden Drittstaat ergingen;
b)
Zahl der tatsächlich zwangsweise rückgeführten Personen, gegen die Rückkehrentscheidungen ergingen, als Prozentsatz der Zahl der Rückkehrentscheidungen, die gegen Staatsangehörige des betreffenden Drittstaats ergingen, gegebenenfalls einschließlich der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die aufgrund von Rückübernahmeabkommen der Union oder bilateralen Rückübernahmeabkommen durch das Hoheitsgebiet dieses betreffenden Drittstaats befördert wurden;
c)
Zahl der von dem Drittstaat akzeptierten Rückübernahmeersuchen je Mitgliedstaat als Prozentsatz der Zahl der insgesamt an den betreffenden Staat gerichteten Rückübernahmeersuchen;
d)
Umfang der praktischen Kooperation bei der Rückführung in den verschiedenen Phasen des Rückführungsverfahrens, wie beispielsweise

i)
Unterstützung bei der Identifizierung illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältiger Personen und bei der zügigen Ausstellung von Reisedokumenten,
ii)
Anerkennung des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder von Passierscheinen,
iii)
Einwilligung in die Rückübernahme von Personen, die rechtmäßig in ihr Land rückgeführt werden sollen;
iv)
Zustimmung zu Rückführungsflügen und -aktionen.

Diese Bewertung ist auf die Nutzung zuverlässiger Daten zu stützen, die von den Mitgliedstaaten sowie den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellt werden. Die Kommission erstattet dem Rat regelmäßig, mindestens aber einmal pro Jahr, Bericht über ihre Bewertung.

(3) Die Mitgliedstaaten können der Kommission auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Indikatoren melden, dass sie bei der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat bei der Rückübernahme irregulärer Migranten erheblichen und anhaltenden praktischen Problemen gegenüberstehen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unmittelbar über eine derartige Mitteilung.

(4) Die Kommission prüft jede nach Absatz 3 erfolgte Meldung innerhalb eines Monats. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung.

(5) Wenn die Kommission anhand einer Analyse gemäß den Absätzen 2 und 4 unter Berücksichtigung der Schritte, die sie zur Verbesserung des Umfangs der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme unternommen hat, und in Anbetracht der allgemeinen Beziehungen der Union zu jenem Drittstaat u. a. im Migrationsbereich zu der Auffassung gelangt, dass ein Staat nicht ausreichend kooperiert und daher Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn innerhalb von zwölf Monaten eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission eine Meldung gemäß Absatz 3 übermittelt hat, unterbreitet die Kommission — unter Fortsetzung ihrer Bemühungen um eine Verbesserung der Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat — dem Rat einen Vorschlag zur Annahme.

a)
eines Durchführungsbeschlusses, mit dem die Anwendung eines oder mehrerer der Artikel 14 Absatz 6, 16 Absatz 5 Buchstabe b, 23 Absatz 1 oder 24 Absätze 2 und 2c auf sämtliche Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats oder auf bestimmte Kategorien dieser Staatsangehörigen vorübergehend ausgesetzt wird;
b)
eines Durchführungsbeschlusses, mit dem schrittweise eine der Visumgebühren nach Artikel 16 Absatz 2a auf alle Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats oder bestimmte Kategorien dieser Staatsangehörigen angewandt wird, wenn im Anschluss an eine Bewertung durch die Kommission die gemäß dem Durchführungsbeschluss nach Buchstabe a dieses Absatzes angewandten Maßnahmen als wirkungslos erachtet werden.

(6) Die Kommission prüft kontinuierlich anhand der in Absatz 2 genannten Indikatoren, ob sich die Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat bei der Rückübernahme irregulärer Migranten erheblich und nachhaltig verbessert hat, erstattet darüber Bericht und kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu diesem Drittstaat dem Rat einen Vorschlag vorlegen, die Durchführungsbeschlüsse nach Absatz 5 aufzuheben oder zu ändern.

(7) Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsbeschlüsse nach Absatz 5 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Fortschritte, die bei der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme erzielt wurden.

(8) Wenn die Kommission aufgrund der Analyse nach Absatz 2 und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittstaat insbesondere im Rückübernahmebereich der Auffassung ist, dass der betreffende Drittstaat in ausreichendem Maße kooperiert, kann sie dem Rat einen Vorschlag zur Annahme eines Durchführungsbeschlusses unterbreiten, der Antragsteller oder Kategorien von Antragstellern betrifft, die Staatsangehörige dieses Drittstaates sind und im Hoheitsgebiet dieses Drittstaates ein Visum beantragen, und in dem eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen vorgesehen sind:

a)
Senkung der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 1 auf 60 EUR;
b)
Verkürzung der Frist, innerhalb deren gemäß Artikel 23 Absatz 1 über einen Antrag entschieden werden muss, auf 10 Tage;
c)
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Visums für die mehrfache Einreise gemäß Artikel 24 Absatz 2.

Dieser Durchführungsbeschluss gilt für höchstens ein Jahr. Seine Geltungsdauer kann verlängert werden.

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