Artikel 26 VO (EG) 2009/810

Erteilung eines Visums für den Flughafentransit

(1) Ein Visum für den Flughafentransit ist für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen gültig.

(2) Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer des Visums eine Zusatzfrist von 15 Tagen.

Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines beliebigen Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.

(3) Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a kann ein Mehrfachvisum für den Flughafentransit mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden.

(4) Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Mehrfachvisums für den Flughafentransit werden insbesondere folgende Kriterien zugrunde gelegt:

a)
der Umstand, dass der Antragsteller gezwungen ist, häufig und/oder regelmäßig durchzureisen, und
b)
die Integrität und Zuverlässigkeit des Antragstellers, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter einheitlicher Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit oder Visa für den Flughafentransit, seine wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat und seine Absicht, die Weiterreise auch wirklich fortzusetzen.

(5) Benötigt der Antragsteller ein Visum für den Flughafentransit nach Artikel 3 Absatz 2, so ist dieses nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen gültig.

(6) Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.

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