Artikel 36 VO (EG) 2009/810
Erteilung von Visa an der Außengrenze an Seeleute auf der Durchreise
(1) Einem Seemann, der beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muss, kann an der Grenze ein Visum für die Zwecke der Durchreise erteilt werden, wenn
- a)
- er die in Artikel 35 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und
- b)
- er die betreffende Grenze überschreitet, um auf einem Schiff, auf dem er als Seemann arbeiten wird, anzumustern oder wieder anzumustern oder von einem Schiff, auf dem er als Seemann arbeitet, abzumustern.
(2) Vor der Erteilung eines Visums an der Grenze an einen Seemann auf der Durchreise befolgen die zuständigen nationalen Behörden die Weisungen in Anhang IX Teil 1 und stellen sicher, dass die erforderlichen Informationen über den betreffenden Seemann anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts für Seeleute auf der Durchreise gemäß Anhang IX Teil 2 ausgetauscht wurden.
(2a) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Weisungen zur Erteilung von Visa an den Außengrenzen an Seeleute. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 35 Absätze 3, 4 und 5.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.