Artikel 41 VO (EG) 2009/810

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

(1) Im Falle der „gemeinsamen Unterbringung” wickeln die Bediensteten der Konsulate eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Verfahren im Zusammenhang mit den in dem Konsulat eines anderen Mitgliedstaats an sie gerichteten Anträgen (einschließlich der Erfassung der biometrischen Identifikatoren) ab, wobei sie die Ausrüstung dieses Mitgliedstaats mitbenutzen. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer der gemeinsamen Unterbringung und die Bedingungen für deren Beendigung sowie den Anteil der Visumgebühren, den der Mitgliedstaat erhält, dessen Konsulat genutzt wird.

(2) Im Falle der Einrichtung „gemeinsamer Visumantragstellen” werden Bedienstete der Konsulate von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einem Gebäude untergebracht, damit die Antragsteller dort ihre Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) einreichen können. Der jeweilige Antragsteller wird an den Mitgliedstaat verwiesen, der für die Prüfung und Bescheidung des Antrags zuständig ist. Die Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer dieser Zusammenarbeit und die Bedingungen für deren Beendigung sowie die Aufteilung der Kosten auf die beteiligten Mitgliedstaaten. Ein Mitgliedstaat ist für Logistikverträge und die diplomatischen Beziehungen zum Gastland zuständig.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes.

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