Artikel 40 VO (EG) 2009/810

Organisation und Zusammenarbeit der Konsulate

(1) Für die Gestaltung der Antragsverfahren ist jeder Mitgliedstaat zuständig.

(2) Die Mitgliedstaaten

a)
statten ihre Konsulate und Behörden, die für die Erteilung von Visa an den Grenzen zuständig sind, sowie die Büros ihrer Honorarkonsuln, wenn diese zur Erfassung von biometrischen Identifikatoren nach Artikel 42 herangezogen werden, mit der erforderlichen Ausrüstung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren aus;
b)
arbeiten mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Vertretungsvereinbarungen oder anderen Formen der konsularischen Zusammenarbeit zusammen.

(3) Ein Mitgliedstaat kann gemäß Artikel 43 auch mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenarbeiten.

(4) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von der konsularischen Organisation und Zusammenarbeit der einzelnen Auslandsvertretungen in Kenntnis.

(5) Im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten streben die Mitgliedstaaten an, die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes zu gewährleisten.

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