Artikel 39 VO (EG) 2009/810
Verhalten des Personals
(1) Die Konsulate der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller zuvorkommend behandelt werden.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben achten die Bediensteten der Konsulate und der zentralen Behörden die Menschenwürde uneingeschränkt. Getroffene Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Bediensteten der Konsulate und der zentralen Behörden niemanden aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.
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