Artikel 38 VO (EG) 2009/810

Mittel für die Antragsprüfung und für die Kontrolle der Visumverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten setzen in den Konsulaten geeignete Kräfte in ausreichender Zahl zur Prüfung der Anträge ein, sodass eine angemessene und harmonisierte Dienstleistungsqualität für die Öffentlichkeit sichergestellt wird.

(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das gesamte Visumverfahren in den Konsulaten, einschließlich der Antragstellung, der Bearbeitung von Anträgen, des Druckens der Visummarken und der praktischen Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern, von entsandten Bediensteten kontrolliert wird, um die Korrektheit des Verfahrens in allen Phasen zu gewährleisten.

(2) Die Räumlichkeiten müssen funktionell und so auslegt sein, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden können.

(3) Sowohl die entsandten Bediensteten als auch die örtlichen Bediensteten erhalten von den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten eine angemessene Schulung und umfassende, detaillierte und aktuelle Informationen über die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts.

(3a) Wenn die Antragsprüfung und -bescheidung gemäß Artikel 4 Absatz 1a von zentralen Behörden durchgeführt wird, sorgen die Mitgliedstaaten durch spezifische Schulungsmaßnahmen dafür, dass das in diesen zentralen Behörden tätige Personal ausreichende und aktuelle länderspezifische Kenntnisse der lokalen sozioökonomischen Gegebenheiten hat und über vollständige, präzise und aktuelle Informationen über die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügt.

(3b) Des Weiteren sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Konsulate über ausreichendes und angemessen geschultes Personal verfügen, das die zentralen Behörden bei der Prüfung und Bescheidung von Anträgen unterstützt, insbesondere indem es an Sitzungen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort teilnimmt, Informationen mit den anderen Konsulaten und örtlichen Behörden austauscht, vor Ort einschlägige Informationen über Migrationsrisiken und betrügerische Praktiken sammelt und Befragungen und zusätzliche Prüfungen vornimmt.

(4) Die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass häufige und geeignete Kontrollen der Durchführung der Antragsprüfung erfolgen, und treffen Maßnahmen, um festgestellte Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung abzustellen.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Verfahren vorhanden ist, damit Antragsteller Beschwerden einreichen können über

a)
das Verhalten des Konsulatspersonals und gegebenenfalls der externen Dienstleistungserbringer; oder
b)
den Prozess der Antragstellung.

Die Konsulate oder die zentralen Behörden führen ein Verzeichnis der Beschwerden und der daraufhin getroffenen Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die Verfahren gemäß diesem Absatz bereit.

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