Artikel 43 VO (EG) 2009/810

Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern

(1) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleistungserbringer unbeschadet der öffentlichen Auftragsvergabe und Wettbewerbsvorschriften zusammenzuarbeiten.

(2) Die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern beruht auf einem Vertrag, der den in Anhang X festgelegten Anforderungen entspricht.

(3) Die Mitgliedstaaten tauschen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort Informationen über die Wahl der externen Dienstleistungserbringer und die Festlegung der Modalitäten und Bedingungen ihrer jeweiligen Verträge aus.

(4) Die Prüfung der Anträge, die gegebenenfalls zu führenden Gespräche und die Bescheidung von Anträgen sowie das Drucken und Aufbringen der Visummarken werden ausschließlich vom Konsulat erledigt.

(5) Externen Dienstleistungserbringern wird keinesfalls Zugang zum VIS gewährt. Zugang zum VIS haben ausschließlich die dazu ermächtigten Bediensteten der Konsulate oder der zentralen Behörden.

(6) Einem externen Dienstleistungserbringer kann die Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Aufgaben anvertraut werden:

a)
Erteilung allgemeiner Informationen über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis c und die Antragsformulare;
b)
Unterrichtung des Antragstellers über die beizubringenden Unterlagen anhand einer Checkliste;
c)
Erfassung der Daten und Entgegennahme der Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) und Weiterleitung der Anträge an das Konsulat oder die zentralen Behörden;
d)
Einzug der Visumgebühr;
e)
gegebenenfalls Terminvereinbarungen für Antragsteller bei dem Konsulat oder in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers;
f)
Entgegennahme der Reisedokumente, einschließlich gegebenenfalls des Ablehnungsbescheids, vom Konsulat oder von den zentralen Behörden, und Rückgabe an den Antragsteller.

(7) Bei der Auswahl eines externen Dienstleistungserbringers prüft der betreffende Mitgliedstaat die Zuverlässigkeit und Solvenz der Organisation oder des Unternehmens und stellt sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. Dabei werden gegebenenfalls auch die erforderlichen Lizenzen, der Handelsregistereintrag, die Satzung und die Verträge mit Banken geprüft.

(8) Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) stellt/stellen sicher, dass der ausgewählte externe Dienstleistungserbringer die ihm in dem unter Absatz 2 genannten Vertrag auferlegten Bedingungen erfüllt.

(9) Die Mitgliedstaaten sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten verantwortlich und stellen sicher, dass der externe Dienstleistungserbringer von den Datenschutzaufsichtsbehörden nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) überwacht wird.

(10) Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) weist/weisen den externen Dienstleistungserbringer ein und vermittelt/vermitteln ihm die Kenntnisse, die er benötigt, um den Antragstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können.

(11) Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) überwacht/überwachen die Durchführung des Vertrags gemäß Absatz 2 mit besonderer Aufmerksamkeit, einschließlich

a)
der allgemeinen Informationen über die Kriterien, Voraussetzungen und Verfahren für die Visumbeantragung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis c und des Inhalts der vom externen Dienstleistungserbringer für Antragsteller bereitgestellten Antragsformulare;
b)
aller technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang — insbesondere wenn im Rahmen der Zusammenarbeit Unterlagen und Daten an das Konsulat oder die zentralen Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten übermittelt werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten;
c)
der Erfassung und Übermittlung biometrischer Identifikatoren;
d)
der Maßnahmen zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

Zu diesem Zweck führt/führen die zentralen Behörden oder das/die Konsulat(e) des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten regelmäßig — mindestens alle neun Monate — stichprobenartige Kontrollen in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers durch. Die Mitgliedstaaten können eine Lastenteilung bei diesen regelmäßigen Kontrollen vereinbaren.

(11a) Bis zum 1. Februar jedes Jahres erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über ihre weltweite Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern und deren Kontrolle gemäß Anhang X Teil C.

(12) Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes.

(13) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Exemplar des unter Absatz 2 genannten Vertrags.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

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