Artikel 48 VO (EG) 2009/810

Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten

(1) Die Konsulate und die Delegationen der Union arbeiten innerhalb eines Konsularbezirks zusammen, um unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu sorgen.

Zu diesem Zweck erteilt die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates(1) den Delegationen der Union Weisungen für die Durchführung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen einschlägigen Koordinierungsaufgaben.

Wenn zentrale Behörden Anträge, die in dem betreffenden Konsularbezirk gestellt wurden, gemäß Artikel 4 Absatz 1a prüfen und bescheiden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sich jene betreffenden zentralen Behörden aktiv an der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beteiligen. Das Personal, das an der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beteiligt ist, muss angemessen geschult sein und in die Prüfung von Anträgen in dem betreffenden Konsularbezirk eingebunden sein.

(1a) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten insbesondere zusammen, um

a)
eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege unter Berücksichtigung von Artikel 14 zu erstellen;
b)
eine gebietsbezogene Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 in Bezug auf die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise vorzubereiten;
c)
gegebenenfalls für eine einheitliche Übersetzung des Antragsformulars zu sorgen;
d)
eine Liste der Reisedokumente, die das Gastland ausstellt, zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren;
e)
ein gemeinsames Informationsblatt mit den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Informationen auszuarbeiten;
f)
gegebenenfalls die Anwendung nach Artikel 25a Absätze 5 und 6 zu überwachen.

(2) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird ein gemeinsames Informationsblatt über einheitliche Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit, d. h. die damit verbundenen Rechte und die Beantragungsvoraussetzungen, ausgearbeitet, gegebenenfalls einschließlich der Liste der Belege nach Absatz 1 Buchstabe a.

(3) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort tauschen die Mitgliedstaaten folgende Informationen aus:

a)
vierteljährliche Statistiken über die beantragten, erteilten und verweigerten einheitlichen Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit;
b)
zur Beurteilung von Migrations- und Sicherheitsrisiken Informationen insbesondere über:

i)
die sozioökonomische Struktur des Gastlands,
ii)
lokale Informationsquellen einschließlich Sozialversicherungssystem, Krankenversicherung, Steuerregister und Ein- und Ausreiseregistrierung,
iii)
die Verwendung falscher, verfälschter oder gefälschter Dokumente,
iv)
Routen der irregulären Einwanderung,
v)
Tendenzen in Bezug auf betrügerisches Verhalten,
vi)
Tendenzen in Bezug auf Visumverweigerungen;

c)
Informationen über die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern und mit Beförderungsunternehmen;
d)
Informationen über Versicherungsgesellschaften, die eine angemessene Reisekrankenversicherung anbieten, einschließlich Überprüfung der Versicherungsdeckung und etwaiger Selbstbeteiligung.

(4) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden regelmäßig Sitzungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission insbesondere zur Besprechung konkreter Themen im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik organisiert. Diese Sitzungen werden von der Kommission innerhalb des Konsularbezirks einberufen, soweit nicht auf Ersuchen der Kommission etwas anderes vereinbart wird.

Es können auch Sitzungen zu Einzelthemen organisiert und Untergruppen eingesetzt werden, die sich mit spezifischen Fragen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort befassen.

(5) Über die Sitzungen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden systematisch zusammenfassende Berichte erstellt und an die beteiligten Konsulate weitergeleitet. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat mit der Erstellung der Berichte betrauen. Die Konsulate der einzelnen Mitgliedstaaten leiten die Berichte den zentralen Behörden ihres Landes zu.

Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission einen Jahresbericht für jeden Konsularbezirk, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird.

(6) Vertreter von Konsulaten der Mitgliedstaaten, die den Besitzstand der Gemeinschaft im Visumbereich nicht anwenden, oder von Drittländern können ad hoc zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden, damit Informationen zu Visumfragen ausgetauscht werden können.

(7) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres wird für jeden Konsularbezirk ein Jahresbericht erstellt. Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission einen Jahresbericht über den Stand der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.