Artikel 49 VO (EG) 2009/810
Regelungen bezüglich der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele
Für Mitgliedstaaten, die die Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele austragen, gelten die in Anhang XI vorgesehenen besonderen Verfahren und Bedingungen zur Erleichterung der Visumerteilung.
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