Artikel 49 VO (EG) 2009/810

Regelungen bezüglich der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele

Für Mitgliedstaaten, die die Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele austragen, gelten die in Anhang XI vorgesehenen besonderen Verfahren und Bedingungen zur Erleichterung der Visumerteilung.

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