ANHANG IX VO (EG) 2009/810

TEIL 1

Diese Regelung gilt für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise. Wird auf der Grundlage der ausgetauschten Informationen an der Grenze ein Visum ausgestellt, so liegt die Zuständigkeit dafür bei dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt. Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck

    „mitgliedstaatlicher Hafen” einen Hafen, der eine Außengrenze eines Mitgliedstaats darstellt;

    „mitgliedstaatlicher Flughafen” einen Flughafen, der eine Außengrenze eines Mitgliedstaats darstellt.

I.
Anmusterung auf einem Schiff, das in einem mitgliedstaatlichen Hafen liegt oder dort erwartet wird (Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten)

Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die zuständigen Behörden des mitgliedstaatlichen Hafens, in dem das Schiff liegt oder erwartet wird, über die Einreise visumpflichtiger Seeleute über einen mitgliedstaatlichen Flughafen oder über eine Land- oder Seegrenze. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung, in der sich die Reederei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Aufenthalts dieser Seeleute und erforderlichenfalls ihrer Repatriierung verpflichtet.

Die zuständigen Behörden überprüfen so bald wie möglich die Richtigkeit der durch die Reederei oder den Schiffsagenten übermittelten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Gebiet der Mitgliedstaaten, z. B. anhand der (Flug-)Tickets, überprüft.

Im Falle der vorgesehenen Einreise von Seeleuten über einen mitgliedstaatlichen Flughafen teilen die zuständigen Behörden des mitgliedstaatlichen Hafens den zuständigen Behörden des mitgliedstaatlichen Einreiseflughafens anhand eines per Fax, E-Mail oder auf anderem Wege übermittelten und ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts für visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise (gemäß Teil 2) das Ergebnis der Überprüfung mit und geben an, ob auf dieser Grundlage an der Grenze ein Visum grundsätzlich erteilt werden kann. Gleichfalls werden bei einer vorgesehenen Einreise von Seeleuten über eine Land- oder Seegrenze die zuständigen Behörden der Grenzübergangsstelle, über die die Seeleute in den Mitgliedstaat einreisen werden, nach dem vorgenannten Verfahren informiert.

Ist das Ergebnis der Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv und erweist sich, dass es mit den Aussagen oder Dokumenten des jeweiligen Seemanns übereinstimmt, so können die zuständigen Behörden des mitgliedstaatlichen Einreise- oder Ausreiseflughafens an der Grenze ein Visum ausstellen, dessen Gültigkeit den Erfordernissen der Durchreise entspricht. Darüber hinaus wird in diesem Fall das Reisedokument des Seemanns mit einem Einreise- oder Ausreisestempel eines Mitgliedstaats versehen und dem betreffenden Seemann ausgehändigt.

II.
Abmustern von einem Schiff, das in einen Hafen eines Mitgliedstaats eingelaufen ist (Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten)

Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die zuständigen Behörden des betreffenden mitgliedstaatlichen Hafens über die Einreise visumpflichtiger abmusternder Seeleute, die das Gebiet der Mitgliedstaaten über einen mitgliedstaatlichen Flughafen oder eine Land- oder Seegrenze verlassen werden. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung, in der sich die Reederei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Aufenthalts dieser Seeleute und erforderlichenfalls ihrer Repatriierung verpflichtet.

Die zuständigen Behörden überprüfen so bald wie möglich die Richtigkeit der durch die Reederei oder den Schiffsagenten übermittelten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Gebiet der Mitgliedstaaten, z. B. anhand der (Flug-)Tickets, überprüft.

Ist das Ergebnis der Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv, so können die zuständigen Behörden ein Visum für eine Aufenthaltsdauer ausstellen, die den Erfordernissen der Durchreise entspricht.

III.
Ummustern von einem Schiff, das in einen mitgliedstaatlichen Hafen eingelaufen ist, auf ein anderes Schiff

Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die zuständigen Behörden des betreffenden mitgliedstaatlichen Hafens über die Einreise visumpflichtiger abmusternder Seeleute, die das Gebiet der Mitgliedstaaten über einen anderen mitgliedstaatlichen Hafen verlassen werden. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung, in der sich die Reederei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Aufenthalts dieser Seeleute und erforderlichenfalls ihrer Repatriierung verpflichtet.

Die zuständigen Behörden überprüfen so bald wie möglich die Richtigkeit der durch die Reederei oder den Schiffsagenten übermittelten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird mit den zuständigen Behörden desjenigen mitgliedstaatlichen Hafens Kontakt aufgenommen, von dem aus die Seeleute das Gebiet der Mitgliedstaaten per Schiff verlassen werden. Dabei ist zu prüfen, ob das Schiff, auf dem die Seeleute anmustern, im Hafen liegt oder dort erwartet wird. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Gebiet der Mitgliedstaaten überprüft.

Ist das Ergebnis der Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv, so können die zuständigen Behörden ein Visum für eine Aufenthaltsdauer ausstellen, die den Erfordernissen der Durchreise entspricht.

TEIL 2

GENAUE BESCHREIBUNG DES FORMULARS

Punkte 1 bis 4: Identität des Seefahrers
1
A.
Name(n)
B.
Vorname(n)
C.
Staatsangehörigkeit
D.
Rang/Dienstgrad
2
A.
Geburtsort
B.
Geburtsdatum
3
A.
Reisepass-Nummer
B.
Ausstellungsdatum
C.
Gültigkeitsdauer
4
A.
Nummer des Seemannsbuchs
B.
Ausstellungsdatum
C.
Gültigkeitsdauer
Zu den Punkten 3 und 4: Je nach Staatsangehörigkeit des Seemanns und je nach Einreisemitgliedstaat kann ein Reisedokument oder ein Seemannsbuch zum Zwecke der Identitätsfeststellung verwendet werden. Punkte 5 bis 8: Schiffsagent und betreffendes Schiff
5Name des Schiffsagenten (natürliche oder juristische Person, die den Reeder vor Ort in allen Fragen vertritt, die sich auf die Pflichten des Reeders hinsichtlich der Schiffsausrüstung beziehen) unter Punkt 5A und Telefonnummer (sowie andere Kontaktdaten wie Fax-Nummer, E-Mail-Anschrift) unter Punkt 5B
6
A.
Name des Schiffes
B.
IMO-Nummer (7-stellig, auch Lloyds-Nummer genannt)
C.
Flagge (unter der das Handelsschiff fährt)
7
A.
Ankunftsdatum des Schiffs
B.
Herkunft (Hafen) des Schiffs
Buchstabe A bezieht sich auf den Tag der Ankunft des Schiffs in dem Hafen, in dem der Seemann anmustert.
8
A.
Abfahrtsdatum des Schiffs
B.
Bestimmungsort des Schiffs (nächster angelaufener Hafen).
Zu den Punkten 7A und 8A: Hinweise auf die Zeitspanne, die dem Seemann zum Erreichen seines Schiffs zur Verfügung steht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Route in sehr starkem Maße von äußeren und unvorhersehbaren Störfaktoren wie z. B. Stürmen, Havarien usw. abhängt. Punkte 9 bis 12: Reisezweck und Endbestimmung des Seemanns.
9
Die „Endbestimmung” ist das endgültige Reiseziel des Seemanns. Es handelt sich entweder um den Hafen, in dem er anmustert, oder das Land, in das er zur Abmusterung einreist.
10
Grund des Antrags

a)
Bei der Anmusterung gilt als Endbestimmung der Hafen, in dem der Seemann anmustert.
b)
Bei der Ummusterung auf ein anderes Schiff innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten ist dies ebenfalls der Hafen, in dem der Seemann anmustert. Eine Ummusterung auf ein Schiff außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten gilt als Abmusterung.
c)
Für die Abmusterung können verschiedene Gründe angegeben werden: Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsunfall, dringende familiäre Gründe usw.

11
Beförderungsmittel

Liste der Beförderungsmittel, die der visumpflichtige Seemann bei der Durchreise durch das Gebiet der Mitgliedstaaten benutzt, um seine Endbestimmung zu erreichen. Das Formular sieht drei Möglichkeiten vor:

a)
Pkw (oder Bus)
b)
Zug
c)
Flugzeug

12
Datum der Ankunft (im Gebiet der Mitgliedstaaten)

Betrifft in erster Linie den Zeitpunkt, zu dem ein Seemann über den ersten mitgliedstaatlichen Flughafen oder die erste Grenzübergangsstelle (denn es muss nicht immer ein Flughafen sein) an der Außengrenze in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen will.

Datum der Durchreise

Es handelt sich um das Datum, an dem der Seemann in einem mitgliedstaatlichen Hafen abmustert und sich in einen anderen Hafen begibt, der ebenfalls im Gebiet der Mitgliedstaaten liegt.

Datum der Abreise

Es handelt sich um das Datum, an dem der Seemann in einem Hafen im Gebiet der Mitgliedstaaten abmustert, um ein anderes Schiff zu erreichen, das sich in einem Hafen außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten befindet, oder um das Datum, an dem der Seemann in einem Hafen im Gebiet der Mitgliedstaaten abmustert, um die Rückreise an seinen Wohnsitz (außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten) anzutreten.

Zu den drei möglichen Beförderungsarten sollten ferner folgende Angaben gemacht werden, wenn verfügbar:

a)
Pkw, Bus: Kennzeichen
b)
Zug: Name, Nummer usw.
c)
Flugdaten: Datum, Uhrzeit, Flugnummer

13
Unterzeichnete förmliche Erklärung des Schiffsagenten oder des Reeders, mit der er bestätigt, die Verantwortung für die Kosten des Aufenthalts und erforderlichenfalls für die Repatriierung des Seemanns zu übernehmen.

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