ANHANG VIII VO (EG) 2009/810

ANBRINGEN DER VISUMMARKE

1.
Die Visummarke wird auf der ersten noch freien Seite des Reisedokuments angebracht, auf der sich außer dem Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit des Antrags keine Eintragungen oder Stempel befinden.
2.
Die Visummarke wird randbündig am Rand der Seite des Reisedokuments angebracht. Die maschinenlesbare Zone der Visummarke wird randseitig ausgerichtet.
3.
Der Stempel der ausstellenden Behörde wird in dem Feld „ANMERKUNGEN” über den Rand der Visummarke hinaus auf die Seite des Reisedokuments reichend aufgebracht.
4.
Wenn von einem Ausfüllen der maschinenlesbaren Zone abzusehen ist, darf der Stempel in dieser Zone aufgebracht werden, um sie unbrauchbar zu machen. Die Abmessungen des Stempels und die Aufschrift werden von jedem Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Vorschriften festgelegt.
5.
Um eine erneute Verwendung einer Visummarke, die auf einem gesonderten Blatt für die Anbringung eines Visums angebracht wurde, zu verhindern, wird am rechten Rand der Marke auf das gesonderte Blatt hinausreichend der Stempel der ausstellenden Behörde so angebracht, dass die Lesbarkeit der Felder und Anmerkungen nicht beeinträchtigt und nicht in die ausgefüllte maschinenlesbare Zone hineingestempelt wird.
6.
Die Verlängerung eines Visums nach Artikel 33 dieser Verordnung erfolgt unter Verwendung einer Visummarke. Der Stempel der ausstellenden Behörde wird auf der Visummarke angebracht.

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