Artikel 2 VO (EG) 2009/828

Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Gewicht tel quel” :
das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand;
b) „Raffination” :
die Verarbeitung von Rohzucker zu Weißzucker gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang III Teil II Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie jegliche gleichartige technische Bearbeitung von Weißzucker in loser Schüttung.

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