Artikel 1 VO (EG) 2009/828

Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden für die Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2014/15 die Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Tarifposition 1701 festgelegt, die in folgenden Bestimmungen vorgesehen sind:

a)
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007,
b)
Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008.

(2) Einfuhren aus Drittländern, die zu den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgelisteten am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) zählen, unabhängig davon, ob sie zur Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean gehören (AKP-Länder) oder nicht (Nicht-AKP-Länder), erfolgen zoll- und quotenfrei und tragen die Referenznummern gemäß Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung.

(3) Einfuhren aus AKP-Ländern, die nicht zu den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgelisteten am wenigsten entwickelten Ländern zählen (Nicht-LDC), erfolgen vorbehaltlich des befristeten Schutzmechanismus für Zucker gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zollfrei und tragen die Referenznummern gemäß Anhang I Teil II der vorliegenden Verordnung.

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 ist in Anhang I Teil II der vorliegenden Verordnung für jedes Wirtschaftsjahr eine regionale Sicherheitsobergrenze festgesetzt.

(4) Ein Land, das in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgelistet ist oder als am wenigsten entwickeltes Land in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgelistet ist, wird auf eigenen Antrag in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgenommen.

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