Präambel VO (EG) 2009/828
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 156 in Verbindung mit Artikel 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission(3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 werden die Einfuhrzölle auf Waren der Tarifposition 1701 für die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Regionen und Staaten am 1. Oktober 2009 beseitigt. Diese Präferenzbehandlung kann jedoch für die Regionen oder Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgeführt sind und nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 zählen, ausgesetzt werden, wenn die Einfuhren die doppelte Obergrenze gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 erreichen. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 sollte eine regionale Sicherheitsobergrenze festgelegt werden.
- (2)
- Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 werden für die Länder, für die gemäß Anhang I der genannten Verordnung die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren der Tarifposition 1701 mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 vollständig ausgesetzt.
- (3)
- Gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 benötigen die Einführer von Waren der Tarifposition 1701 im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 30. September 2015 eine Einfuhrgenehmigung.
- (4)
- Zur Vereinfachung des Lizenzverfahrens sollte jede Referenznummer an ein in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführtes Land gekoppelt sein. Um betrügerische Anträge zu verhindern, ist die Liste auf die Länder zu beschränken, die zu den tatsächlichen oder potenziellen Ausführern von Zucker in die Europäische Union zählen. Ein Land, das nicht in Anhang I der vorliegenden Verordnung, aber entweder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 oder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgelistet ist, kann in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden. Zu diesem Zweck muss das betreffende Land bei der Kommission seine Aufnahme in die Liste in Anhang I der vorliegenden Verordnung beantragen.
- (5)
- Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollte die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4) auf die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen anwendbar sein.
- (6)
- Um eine einheitliche und gerechte Behandlung aller Marktteilnehmer sicherzustellen, ist festzulegen, in welchem Zeitraum Lizenzanträge gestellt und Lizenzen ausgestellt werden können.
- (7)
- Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung(5) übermitteln die Antragsteller dem Mitgliedstaat, in dem sie in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sind, den Nachweis, dass sie während eines bestimmten Zeitraums im Zuckerhandel tätig waren. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker(6) zugelassene Marktteilnehmer sollten am Handel mit Präferenzzucker teilnehmen können.
- (8)
- Die Einfuhren von Zucker zu Raffinationszwecken sind von den Mitgliedstaaten besonders zu überwachen. Die Marktteilnehmer sollten daher schon im Einfuhrlizenzantrag angeben, ob der Zucker zur Raffination bestimmt ist oder nicht.
- (9)
- Um Spekulationsgeschäfte oder den Handel mit Einfuhrlizenzen zu verhindern und sicherzustellen, dass der Antragsteller Handelskontakte mit dem Ausfuhrdrittland unterhält, sollte den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ein von einer zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes ausgestelltes Ausfuhrdokument für eine Menge, die der im Einfuhrlizenzantrag angegebenen Menge entspricht, beigefügt sein.
- (10)
- Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 muss sich der Einführer verpflichten, Waren des KN-Codes 1701 zu einem Preis zu erwerben, der mindestens 90 % des in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Referenzpreises (auf cif-Basis) beträgt.
- (11)
- Übersteigen die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden, die Mengen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007, so sollten die Mitgliedstaaten die Lizenzen in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 unter Anwendung eines von der Kommission festzusetzenden Zuteilungskoeffizienten zuteilen. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 sollte dieser Koeffizient nach Regionen berechnet werden.
- (12)
- Durch Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass die Mengen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 überschritten werden. Die Kommission sollte daher über die Anwendung des befristeten Schutzmechanismus für Zucker Bericht erstatten und gegebenenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten. Dieser Bericht sollte eine Übersicht über die Einfuhren während der ersten Wirtschaftsjahre der Anwendung der vorliegenden Verordnung enthalten, künftige Handelstendenzen analysieren und die Risiken einer Überschreitung der Obergrenzen und die entsprechenden Mengen einschätzen.
- (13)
- Die zur Verwaltung des befristeten Schutzmechanismus für Zucker festgesetzten Obergrenzen basieren auf den Einfuhren während eines bestimmten Wirtschaftsjahres. Die Einfuhrlizenzen sollten daher vom 1. Oktober bis 30. September gültig sein.
- (14)
- Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 kommt die Beseitigung der Einfuhrzölle nur denjenigen Einführern zugute, die einen Preis zahlen, der mindestens 90 Prozent des Referenzpreises (auf cif-Basis) beträgt. Für den internationalen Handel setzen derartige Verträge voraus, dass der Einführer ab dem Tag des Verladens die volle Verantwortung für den Zucker trägt. Bei Lizenzen, die bis zum 30. September gültig sind und für die der Zucker spätestens am 15. September verladen wurde, könnten kleinere Verzögerungen in der Logistikkette, die nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, dazu führen, dass die physische Einfuhr nach dem 30. September erfolgt. Um zu verhindern, dass der Einfuhrzoll von 419 EUR/Tonne in voller Höhe zu entrichten ist und die Sicherheit verfällt, sollten die Einführer die Möglichkeit haben, den Zucker, der spätestens am 15. September eines Wirtschaftsjahres verladen wurde, auf der Grundlage einer für das betreffende Wirtschaftsjahr erteilten Einfuhrlizenz einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen verlängern, wenn der Einführer den Nachweis dafür erbringt, dass der Zucker spätestens am 15. September verladen wurde.
- (15)
- Die Unterscheidung zwischen „zur Raffination bestimmtem Zucker” und „nicht zur Raffination bestimmtem Zucker” ist nicht an die Unterscheidung zwischen Weiß- und Rohzucker gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang III Teil II Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geknüpft. Daher sind für jede Gruppe von Einfuhrlizenzen die zur Einfuhr zugelassenen KN-Codes anzugeben.
- (16)
- Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Abkommen sollte die Kommission die einschlägigen Angaben rechtzeitig erhalten.
- (17)
- Gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Einfuhrlizenzen in den ersten drei Monaten eines Wirtschaftsjahres im Rahmen der in Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angegebenen Höchstmengen nur Vollzeitraffinerien erteilt werden. Während des betreffenden Zeitraums sollten nur Vollzeitraffinerien Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker beantragen können. Solche Lizenzen sollten bis zum Ende des Wirtschaftsjahres gültig sein, für das sie erteilt wurden.
- (18)
- Die Einhaltung der Verpflichtung, den Zucker zu raffinieren, sollte von den Mitgliedstaaten überprüft werden. Kann der ursprüngliche Inhaber der Einfuhrlizenz einen entsprechenden Nachweis nicht erbringen, so sollte eine Geldbuße gezahlt werden.
- (19)
- Für alle von einem zugelassenen Unternehmen raffinierten eingeführten Zuckermengen sollte eine Einfuhrlizenz für zur Raffination bestimmten Zucker vorliegen. Auf die Mengen, für die ein solcher Nachweis nicht erbracht werden kann, sollte eine Geldbuße erhoben werden.
- (20)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.
- (3)
ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.
- (4)
ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.
- (5)
ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
- (6)
ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.
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