Artikel 4 VO (EG) 2009/828

Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen

(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen werden ab dem zweiten Montag des Monats September vor dem Wirtschaftsjahr, auf das sie sich beziehen, allwöchentlich von Montag bis Freitag eingereicht.

Von Freitag, dem 11. Dezember 2009, 13 Uhr (Brüsseler Zeit) bis Freitag, dem 1. Januar 2010, 13 Uhr (Brüsseler Zeit) können keine Anträge eingereicht werden.

(2) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 gilt sinngemäß. Auf die Vorlage des in dem genannten Artikel vorgesehenen Nachweises kann jedoch bei gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 zugelassenen Marktteilnehmern verzichtet werden.

(3) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a)
in Feld 8: das Ursprungsland (eines der Länder gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung), wobei das Wort „ja” angekreuzt ist;
b)
in Feld 16: einen achtstelligen KN-Code;
c)
in den Feldern 17 und 18: die Zuckermenge, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent;
d)
in Feld 20:

i)
„Zur Raffination bestimmter Zucker” oder „Nicht zur Raffination bestimmter Zucker” ,
ii)
mindestens eine der Angaben gemäß Anhang V Teil A;
iii)
das Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wurde;

e)
in Feld 24: mindestens eine der Angaben gemäß Anhang V Teil B.

(4) Dem Antrag auf Einfuhrlizenz liegt Folgendes bei:

a)
der Nachweis, dass der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR je Tonne der in Feld 17 der Lizenz angegebenen Menge Zucker gestellt hat;
b)
das Original der Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes entsprechend dem Muster in Anhang III für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Einfuhrlizenzantrag angegebenen Menge entspricht;
c)
im Falle von zur Raffination bestimmtem Zucker die bindende Zusage des Antragstellers, die betreffenden Zuckermengen vor Ende des dritten Monats zu raffinieren, der auf den Monat, in dem die Gültigkeit der betreffenden Einfuhrlizenz abläuft, folgt;
d)
für die Wirtschaftsjahre 2009/10, 2010/11 und 2011/12 die Zusage des Antragstellers, den Zucker zu einem Preis zu erwerben, der mindestens 90 Prozent des in Artikel 8 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das betreffende Wirtschaftsjahr festgelegten Referenzpreises (auf cif-Basis) beträgt, sowie ein sowohl vom Käufer als auch vom Anbieter unterzeichnetes bindendes Dokument im Zusammenhang mit dem Geschäft.

Anstelle der Ausfuhrlizenz gemäß Buchstabe b kann auch eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweises gemäß Anhang II Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 für die in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Länder oder gemäß den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) für die Länder, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007, aber in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgelistet sind, verwendet werden.

Elektronische oder Fax-Kopien der Ausfuhrlizenzen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b oder der beglaubigten Kopien gemäß Unterabsatz 2 können anstelle der Originale als Beleg für Einfuhrlizenzanträge vorgelegt werden, sofern der Antragsteller den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an der Stelle der Zollabfertigung der Einfuhrlizenz die Originale vor Abfertigung der Waren vorlegt, für die die Einfuhrlizenz aufgrund der elektronischen oder Fax-Kopien ausgestellt wurde.

(5) Das Original der Ausfuhrlizenz gemäß Absatz 4 Buchstabe b oder die beglaubigte Kopie gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 wird von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats aufbewahrt.

(6) Stellt sich heraus, dass ein Originaldokument, elektronisch übermitteltes Dokument oder Faxdokument, das ein Antragsteller gemäß Absatz 4 vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Zuteilung der Lizenzen für Präferenzzucker, so schließen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Antragsteller für das laufende und das folgende Wirtschaftsjahr von der Regelung für die Beantragung von Lizenzen aus, es sei denn, der Antragsteller weist zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nach, dass diese Situation nicht auf eine grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist oder dass ein Fall höherer Gewalt oder ein offensichtlicher Fehler vorliegt.

(7) Artikel 48 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 finden keine Anwendung, wenn die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführte Menge Zucker um höchstens 5 % über der in der Einfuhrlizenz angegebenen Menge liegt. Die zusätzliche Menge gilt als aufgrund dieser Lizenz eingeführt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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