Artikel 5 VO (EG) 2009/828

Befristeter Schutzmechanismus für Zucker

(1) Übersteigt die Gesamtmenge, für die zu den Referenznummern 09.4231 bis 09.4247 Lizenzen beantragt wurden, 3,5 Mio. Tonnen und die Gesamtmenge, für die zu den Referenznummern 09.4241 bis 09.4247 Lizenzen beantragt wurden, die in Anhang II für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzte Menge, so setzt die Kommission für die Referenznummern 09.4241 bis 09.4247 einen Zuteilungskoeffizienten fest, den die Mitgliedstaaten auf die jeweiligen Mengen anwenden müssen, für die die einzelnen Anträge gestellt wurden.

Der Zuteilungskoeffizient für eine Referenznummer berechnet sich im Verhältnis zu der für die betreffende Referenznummer und das betreffende Wirtschaftsjahr im Rahmen der regionalen Sicherheitsobergrenze verfügbaren Menge.

Beträgt nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten auf die Anträge der Woche die Menge, für die zu den Referenznummern 09.4231 bis 09.4247 Lizenzen beantragt wurden, weniger als 3,5 Mio. Tonnen oder die Menge, für die zu den Referenznummern 09.4241 bis 09.4247 Lizenzen beantragt wurden, weniger als die in Anhang II für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzte Menge, so wird die jeweils größere Unterschiedsmenge auf die Referenznummern 09.4241 bis 09.4247 mit einem Zuteilungskoeffizienten von weniger als 100 % im Verhältnis zu der Antragsmenge der Woche, die für die betreffende Referenznummer nicht zugewiesen wurde, aufgeteilt. Für diese Referenznummern wird der Zuteilungskoeffizient unter Berücksichtigung dieser aufgestockten Zuteilungsmenge neu berechnet.

Die Formel für die Berechnung des Zuteilungskoeffizienten ist in Anhang IV festgelegt.

(2) Werden Zuteilungskoeffizienten gemäß Absatz 1 festgesetzt, so setzt die Kommission die Einreichung von Lizenzanträgen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres für die Referenznummern aus, bei denen die regionale Sicherheitsobergrenze erreicht wurde. Die Kommission hebt die Aussetzung jedoch wieder auf und lässt die Einreichung von Anträgen wieder zu, wenn aufgrund der Mitteilungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 wieder Mengen zur Verfügung stehen.

(3) Die Kommission erstattet vor dem 31. März 2013 Bericht über die Anwendung des befristeten Schutzmechanismus für Zucker und unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge. Der Bericht trägt den Zucker-Handelsströmen aus den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Drittländern Rechnung.

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