Artikel 6 VO (EG) 2009/828

Erteilung von Einfuhrlizenzen

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen wöchentlich am Donnerstag oder spätestens Freitag Lizenzen für die in der Vorwoche eingereichten und gemäß Artikel 9 Absatz 1 mitgeteilten Anträge, wobei gegebenenfalls der von der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 festgesetzte Zuteilungskoeffizient berücksichtigt wird.

Für nicht mitgeteilte Mengen werden keine Einfuhrlizenzen erteilt.

(2) Die Lizenzen gelten — je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt — ab dem Tag ihrer Erteilung oder ab dem 1. Oktober des Wirtschaftsjahres, für das sie erteilt wurden.

Die Lizenzen gelten bis zum Ende des dritten Monats nach Beginn ihrer Gültigkeit, jedoch nicht über den 30. September des Wirtschaftsjahres, für das sie erteilt wurden, hinaus.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.