Artikel 7 VO (EG) 2009/828

Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Einfuhrlizenzen

Bei Einfuhrlizenzen, deren Gültigkeit am 30. September eines Wirtschaftsjahres endet, verlängert die zuständige Stelle des die Lizenz erteilenden Mitgliedstaats auf Antrag des Lizenzinhabers die Gültigkeitsdauer der Lizenz bis zum 31. Oktober, wenn der Lizenzinhaber zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats z. B. anhand des Frachtpapiers nachweist, dass der Zucker spätestens am 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres verladen wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche die Verlängerung der Gültigkeitsdauer mit.

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