Artikel 1 VO (EG) 2009/846
Die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die in Artikel 9 genannten Informationen nehmen mindestens 25 % der Fläche der Tafel ein.”
- b)
-
Es wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Wenn es nicht möglich ist, eine permanente Erläuterungstafel auf einem in Absatz 1 Buchstabe b genannten materiellen Gegenstand anzubringen, sollten andere geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Gemeinschaftsbeitrag bekanntzumachen.”
- 2.
-
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der einleitende Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Alle von den Verwaltungsbehörden oder Begünstigten bereitgestellten Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die Öffentlichkeit umfassen die folgenden Elemente:”
- b)
-
Es wird folgender Absatz angefügt:
„Wenn eine Informations- und Publizitätsmaßnahme mehrere Vorhaben betrifft, die von mehr als einem Fonds kofinanziert werden, ist der unter Buchstabe b vorgesehene Verweis nicht erforderlich.”
- 3.
-
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Verwaltungsbehörde und Prüfer”
- b)
-
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Die gemäß Artikel 60 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 von der Verwaltungsbehörde oder bei den Programmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” von den zuständigen, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 benannten Prüfern durchzuführenden Überprüfungen betreffen gegebenenfalls die administrativen, finanziellen, fachlichen und materiellen Aspekte der Vorhaben.
- c)
-
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
(3) Werden die Vor-Ort-Überprüfungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b für ein operationelles Programm anhand einer Stichprobe vorgenommen, so führen die Verwaltungsbehörde oder bei Programmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” die zuständigen Prüfer Aufzeichnungen, in denen die Methode für die Zusammenstellung der Stichprobe beschrieben und begründet sowie die für die Überprüfungen ausgewählten Vorhaben und Vorgänge genannt werden.
Die Verwaltungsbehörden oder bei Programmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” die zuständigen Prüfer legen die Stichprobengröße so fest, dass unter Berücksichtigung des von der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls von den zuständigen Prüfern für die betreffende Art von Begünstigten und Vorhaben ermittelten Risikos hinreichende Gewähr für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge erlangt wird. Die Verwaltungsbehörde oder die zuständigen Prüfer überprüfen das Stichprobenverfahren jährlich.
(4) Die Verwaltungsbehörde oder bei Programmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” die zuständigen Prüfer legen schriftliche Normen und Verfahren für die Überprüfungen gemäß Absatz 2 fest und führen für jede Überprüfung Aufzeichnungen, in denen die durchgeführten Arbeiten, das Datum und die Ergebnisse der Überprüfung sowie die Maßnahmen festgehalten werden, die im Zusammenhang mit festgestellten Unregelmäßigkeiten getroffen wurden.
- 4.
-
In Artikel 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) In den gemäß Artikel 61 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 geführten Aufzeichnungen ist jeder Betrag im Zusammenhang mit einer der Kommission nach Artikel 28 der vorliegenden Verordnung gemeldeten Unregelmäßigkeit mit der dieser Unregelmäßigkeit zugeordneten Referenznummer oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen.
- 5.
-
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Bei Programmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” decken der jährliche Kontrollbericht und die Stellungnahme das gesamte Programm und alle aus dem EFRE förderfähigen Programmausgaben ab.
- b)
-
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Bei Programmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” decken die Abschlusserklärung und der abschließende Kontrollbericht das gesamte Programm und alle für eine Förderung aus dem EFRE in Betracht kommenden Programmausgaben ab.
- 6.
-
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission zum 31. März 2010 und zum 31. März jedes Folgejahres eine Erklärung im Format gemäß Anhang XI, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden:
- ii)
-
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die wiedereingezogenen Beträge, die von den im vorangegangenen Jahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;
- iii)
-
Es wird folgender Buchstabe d angefügt:
- d)
- eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, oder die voraussichtlich nicht wiedereinziehbar sind, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnungen ausgestellt wurden.
- iv)
-
Folgende Unterabsätze werden angefügt:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c werden für jede Prioritätsachse die Gesamtbeträge der der Kommission gemäß Artikel 28 gemeldeten Unregelmäßigkeiten übermittelt.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d ist jeglicher Betrag im Zusammenhang mit einer gemäß Artikel 28 gemeldeten Unregelmäßigkeit durch die Referenznummer dieser Unregelmäßigkeit oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen.
- b)
-
Es werden folgende Absätze 2a und 2b angefügt:
(2a) Die Bescheinigungsbehörde gibt für jeglichen Betrag, auf den in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d Bezug genommen wird, an, ob der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehen soll.
Wenn die Kommission innerhalb eines Jahres nach Vorlage der Erklärung keine Informationen im Sinne des Artikels 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 anfordert, den Mitgliedstaat nicht schriftlich über ihre Absicht unterrichtet, eine Untersuchung hinsichtlich dieses Betrags einzuleiten oder den Mitgliedstaat nicht auffordert, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen, geht der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union.
Die zeitliche Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht, falls Betrugsverdacht besteht oder ein Betrug nachgewiesen wurde.
(2b) Für den Zweck der Erklärung gemäß Absatz 2 rechnen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung den Euro nicht als Währung eingeführt haben, die Beträge in Landeswährung nach dem in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Buchungskurs in Euro um. Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf mehr als einen Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden.
- 7.
-
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhalten die Buchstaben l bis o folgende Fassung:
- l)
- die förderfähigen Gesamtausgaben und der für das Vorhaben genehmigte öffentliche Beitrag zusammen mit dem entsprechenden Gemeinschaftsbeitrag, der sich anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse errechnet;
- m)
- die der Kommission gemeldeten Ausgaben und öffentlichen Beiträge, die von der Unregelmäßigkeit betroffen sind, und der entsprechende Gemeinschaftsbeitrag, für den ein Risiko besteht, errechnet anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse;
- n)
- bei Betrugsverdacht und in den Fällen, in denen die nach Buchstabe k identifizierten Personen oder Einrichtungen keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben, die Beträge, die rechtsgrundlos gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre;
- o)
- der Code der Region oder des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder gegebenenfalls andere Ebene);
- b)
-
In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:
- b)
- Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde vor oder nach Erscheinen der betreffenden Ausgabe in einer der Kommission vorgelegten bescheinigten Ausgabenerklärung von sich aus mitgeteilt haben bevor eine der Behörden die Unregelmäßigkeit feststellen konnte;
- c)
- Fälle, die von der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einer der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung erscheinen.
- c)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Liegen einige der in Absatz 1 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die Begehungsweise der Unregelmäßigkeiten sowie über die Art und Weise, in der die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurde, nicht vor oder müssen berichtigt werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder richtigen Angaben so weit wie möglich bei der Übermittlung der folgenden Vierteljahresberichte über Unregelmäßigkeiten an die Kommission.
- 8.
-
Artikel 30 erhält folgende Fassung:
Artikel 30
Berichte über Folgemaßnahmen (1) Neben den Angaben gemäß Artikel 28 Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Quartals unter Bezugnahme auf alle früheren Berichte nach dem genannten Artikel über die Details hinsichtlich Einleitung, Abschluss oder Einstellung jeglicher Verfahren zur Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen im Zusammenhang mit den gemeldeten Unregelmäßigkeiten sowie über das Ergebnis dieser Verfahren.
Für Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit:
- a)
- ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind;
- b)
- ob die Sanktionen auf einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder nationales Recht zurückgehen;
- c)
- die Bestimmungen, in denen die Sanktionen festgelegt sind;
- d)
- ob Betrug nachgewiesen wurde.
(2) Auf schriftlichen Antrag der Kommission macht der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.
- 9.
-
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten”
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Unbeschadet der Kontakte gemäß Absatz 1 legt die Kommission, falls sie der Ansicht ist, dass aufgrund der Art der Unregelmäßigkeiten gleiche oder ähnliche Praktiken auch in anderen Mitgliedstaaten bestehen könnten, diese Angelegenheit dem Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung vor, der durch den Beschluss 94/140/EG(*) der Kommission eingesetzt wurde.
Die Kommission unterrichtet diesen Ausschuss und die in den Artikeln 103 und 104 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Ausschüsse alljährlich über die finanzielle Größenordnung der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und über die verschiedenen nach Zahl und Art aufgeschlüsselten Kategorien von Unregelmäßigkeiten.
- 10.
- Artikel 35 wird gestrichen.
- 11.
-
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts nach Artikel 28 Absatz 1 den Euro nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die Beträge in Landeswährung nach dem in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Buchungskurs in Euro um.
Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf einen Zeitraum von mehr als einem Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden. Wurden die Ausgaben in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde nicht erfasst, wird der aktuelle, von der Kommission elektronisch veröffentlichte Buchungskurs verwendet.
- 12.
-
Artikel 43 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Allgemeine Bestimmungen”
- b)
-
Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(2) Die Finanzierungsinstrumente, einschließlich Holding-Fonds, müssen eigenständige rechtliche Einheiten, für die Vereinbarungen zwischen den Kofinanzierungspartnern oder Anteilsinhabern maßgebend sind, oder ein gesonderter Finanzierungsblock innerhalb einer Finanzinstitution sein.
Wenn das Finanzierungsinstrument innerhalb eines Finanzinstituts besteht, wird es als gesonderter Finanzierungsblock errichtet, der innerhalb des Finanzinstituts besonderen Durchführungsbestimmungen unterliegt, die insbesondere eine getrennte Buchführung mit einer Unterscheidung zwischen den neu in das Finanzierungsinstrument investierten Mitteln (einschließlich des Beitrags des operationellen Programms) und den ursprünglich bei dem Finanzinstitut verfügbaren Mitteln vorsieht.
Die Kommission kann nicht Kofinanzierungspartner oder Anteilseigner des Finanzierungsinstruments werden.
(3) Wenn Verwaltungsbehörden oder Holding-Fonds die Finanzierungsinstrumente auswählen, legen diese einen Unternehmensplan oder ein anderes geeignetes Dokument vor.
Die Bedingungen für Beiträge aus operationellen Programmen zu Finanzierungsinstrumenten werden in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem ordnungsgemäß Bevollmächtigten des Finanzierungsinstruments und dem Mitgliedstaat, der Verwaltungsbehörde oder, wo anwendbar, dem Holding-Fonds geschlossen wird.
Die Finanzierungsvereinbarung umfasst mindestens Folgendes:
- a)
- die Investitionsstrategie und -planung;
- b)
- Bestimmungen zur Überwachung der Durchführung;
- c)
- eine Politik für den Ausstieg des Beitrags aus dem operationellen Programm aus dem Finanzierungsinstrument;
- d)
- Liquidationsvorschriften des Finanzierungsinstruments, einschließlich der Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen vom operationellen Programm.
- c)
-
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
„Die Verwaltungskosten dürfen während der Dauer der Intervention im Jahresdurchschnitt keinen der folgenden Werte übersteigen, es sei denn, nach einer Ausschreibung gemäß den geltenden Regeln erweist sich ein höherer Prozentsatz als notwendig:”
- ii)
-
Der folgende Unterabsatz wird angefügt:
„Die in Unterabsatz 1 festgelegten Werte können für Regionen in äußerster Randlage um 0,5 % angehoben werden.”
- d)
-
Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
(5) Erträge aus Kapitalbeteiligungen, Krediten und anderen rückzahlbaren Investitionen sowie von Garantien für rückzahlbare Investitionen können abzüglich eines Anteils der Verwaltungskosten und Leistungsanreize bevorzugt an Investoren ausgeschüttet werden, die nach dem Grundsatz des markwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers operieren. Derartige Erträge können bis zu der in der Satzung der Finanzierungsinstrumente festgelegten Höhe ausgeschüttet werden und müssen dann anteilig an alle Kofinanzierungspartner oder Anteilsinhaber ausgeschüttet werden.
(6) Unternehmen sowie öffentlich-private Partnerschaften und andere Projekte, die in einen integrierten Plan für nachhaltige Stadtentwicklung enthalten sind und die durch die Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, können ebenfalls eine Finanzhilfe oder eine andere Form der Unterstützung aus einem operationellen Programm erhalten.
(7) Die Verwaltungsbehörden treffen Vorkehrungen, um Wettbewerbsverzerrungen auf dem Wagniskapital- oder Kreditmarkt und auf dem Markt für private Bürgschaften auf ein Mindestmaß zu beschränken.
- 13.
-
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Holding-Fonds”
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die in Absatz 1 genannte Finanzierungsvereinbarung sieht insbesondere Folgendes vor:
- a)
- Bedingungen für Beiträge zum Holding-Fonds aus dem operationellen Programm;
- b)
- an die Finanzierungsinstrumente gerichtete Aufrufe zur Interessenbekundung nach den geltenden Regeln;
- c)
- die Bewertung und Auswahl der Finanzierungsinstrumente durch den Holding-Fonds;
- d)
- die Festlegung und Kontrolle der Investitionspolitik oder der beabsichtigten Stadtentwicklungspläne und -maßnahmen;
- e)
- die Berichterstattung des Holding-Fonds an die Mitgliedstaaten oder Verwaltungsbehörden;
- f)
- die Überwachung der Durchführung von Investitionen;
- g)
- die Prüfanforderungen;
- h)
- eine Politik für Holding-Fonds zum Ausstieg aus den Finanzierungsinstrumenten;
- i)
- die Liquidationsvorschriften für den Holding-Fonds, einschließlich Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen aus dem operationellen Programm.
Wenn mit den Finanzierungsinstrumenten Unternehmen unterstützt werden, umfassen die Bestimmungen zur Festlegung und Kontrolle der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Investitionspolitik mindestens einen Hinweis auf die zu unterstützenden Unternehmen und Finanzierungsinstrumente.
- c)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- 14.
-
Artikel 46 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Stadtentwicklungsfonds”
- b)
-
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(1) Wenn Stadtentwicklungsfonds aus Strukturfonds finanziert werden, investieren diese Fonds in öffentlich-private Partnerschaften oder andere Projekte, die in einem integrierten Plan für nachhaltige Stadtentwicklung enthalten sind. Solche öffentlich-privaten Partnerschaften und andere Projekte dürfen nicht die Errichtung und den Ausbau von Finanzierungsinstrumenten wie Risikokapital, Darlehens- und Garantiefonds für Unternehmen umfassen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 investieren Stadtentwicklungsfonds in Form von Krediten, Garantien oder vergleichbaren Instrumenten und Kapitalbeteiligungen.
- 15.
-
Artikel 47 erhält folgende Fassung:
Artikel 47
Interventionen im Wohnungsbau (1) Bei der Auswahl der Bereiche für Wohnungsbaumaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 berücksichtigen die Mitgliedstaaten mindestens eines der folgenden Kriterien:
- a)
- hohes Maß an Armut und Ausgrenzung;
- b)
- hohe Langzeitarbeitslosigkeit;
- c)
- problematische Bevölkerungsentwicklung;
- d)
- niedriges Bildungsniveau, erhebliche Qualifikationsdefizite und hohe Zahl von Schulabbrechern;
- e)
- hohe Kriminalitäts- und Verbrechensrate;
- f)
- eine in besonderem Maße geschädigte Umwelt;
- g)
- geringe Wirtschaftstätigkeit;
- h)
- hoher Anteil an Einwanderern, ethnischen Minderheiten oder Flüchtlingen;
- i)
- vergleichsweise niedriger Immobilienwert;
- j)
- geringe Gesamtenergieeffizienz der Gebäude.
(2) Lediglich die folgenden Interventionen sind gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 förderfähig:
- a)
- Renovierung der gemeinschaftlichen Bereiche eines Mehrfamilienwohnhauses;
- b)
- Bereitstellung von Sozialwohnungen in moderner Qualität durch Renovierung und Umnutzung bestehender Gebäude im Besitz öffentlicher Verwaltungen oder gemeinnütziger Betreiber.
- 16.
-
Artikel 50 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Kosten gemäß Absatz 1 Buchstabe b sind zuschussfähig, sofern sie sich nicht aus den Zuständigkeiten oder den täglichen Verwaltungs-, Begleit- und Kontrollaufgaben der öffentlichen Verwaltung ergeben und sich auf die tatsächlich und direkt für das kofinanzierte Vorhaben getätigten Ausgaben oder auf Sachleistungen im Sinne von Artikel 51 beziehen.
- 17.
-
In Artikel 52 wird folgender Absatz angefügt:
Absatz 1 und Absatz 2 gelten nur für Vorhaben, die vor dem 13. Oktober 2009 genehmigt werden und wenn von den für die Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeiten nach Artikel 7 Absatz 4 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 kein Gebrauch gemacht worden ist.
- 18.
- Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
- 19.
- Anhang III wird durch den Text in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.
- 20.
- Anhang IV wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
- 21.
- Die Anhänge X und XI werden durch den Text in Anhang IV dieser Verordnung ersetzt.
- 22.
- Anhang XIV wird durch den Text in Anhang V dieser Verordnung ersetzt.
- 23.
- Anhang XVIII wird durch den Text in Anhang VI dieser Verordnung ersetzt.
- 24.
- Die Anhänge XX, XXI und XXII werden durch den Text in Anhang VII dieser Verordnung ersetzt.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27.
© Europäische Union 1998-2021
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