Präambel VO (EG) 2009/846
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 3, Artikel 59 Absatz 6, Artikel 66 Absatz 3, Artikel 69 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 2 und Artikel 76 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Erfahrung seit dem Beginn des Programmplanungszeitraums 2007-2013 hat gezeigt, dass einige Bestimmungen zur Durchführung der Struktur- und Kohäsionsfondsinterventionen vereinfacht und klargestellt werden sollten.
- (2)
- Angesichts der letzten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 hinsichtlich der finanziellen Abwicklung und der Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau, ist es notwendig, einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 mit den genannten Verordnungen in Einklang zu bringen(3).
- (3)
- Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 wurden einige Widersprüche in den Bestimmungen der Verordnung entdeckt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten diese Widersprüche ausgeräumt werden.
- (4)
- Da einige Anforderungen bezüglich Information und Öffentlichkeitswirkung in der Praxis für bestimmte Arten von Vorhaben nur schwer umsetzbar waren und daher für die Begünstigten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand darstellten, sollte eine größere Flexibilität ermöglicht werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die flexibleren Anforderungen auch für Vorhaben und Aktivitäten gelten, die seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 für eine Kofinanzierung ausgewählt wurden.
- (5)
- Es sollte klargestellt werden, dass beim Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” bestimmte Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Vorhaben und Ausgaben nach Maßgabe der nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auch für gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 benannte Prüfer gelten.
- (6)
- Es sollte klargestellt werden, dass der jährliche Kontrollbericht und die Stellungnahme sowie die Abschlusserklärung und der abschließende Kontrollbericht das gesamte Programm und alle Programmausgaben abdecken müssen, die einen Beitrag aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” , erhalten können.
- (7)
- In Anbetracht der Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems(4) sollten die Verfahren für die Berichterstattung über die Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten vereinfacht werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte außerdem genauer festgelegt werden, welche Informationen die Kommission benötigt. Dazu sollten Informationen über nicht wiedereinziehbare Beträge und die Gesamtbeträge der gemeldeten Unregelmäßigkeiten in die jährliche Erklärung aufgenommen werden, die der Kommission nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 vorzulegen ist.
- (8)
- Die Verfahren für die Berichterstattung über nicht wiedereinziehbare Beträge sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und insbesondere die Verpflichtung, wirksame Wiedereinziehungsbemühungen zu gewährleisten, exakt widerspiegeln. Ferner sollten die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Kommission vereinfacht werden, um diese Verfahren effizienter und kostenwirksamer zu machen.
- (9)
- Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte klargestellt werden, dass die Bescheinigungsbehörde dafür zuständig ist, vollständige Buchungsaufzeichnungen zu führen, insbesondere mit Verweisen auf Beträge, die der Kommission gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 als unregelmäßig gemeldet wurden.
- (10)
- Im Hinblick auf eine reibungslose Übermittlung von Informationen über Unregelmäßigkeiten und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen unterschiedlichen Ansprechpartnern sollten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in einem einzigen Artikel zusammengefasst werden.
- (11)
- Die Durchführung der Finanzierungsinstrumente mit Unterstützung durch die Fonds muss erleichtert werden, indem das Zusammenspiel von Finanzierungsinstrumenten und Verwaltungsbehörden vereinfacht und flexibler gestaltet wird. Darüber hinaus sollte der Schwellenwert für die Verwaltungskosten von Finanzierungsinstrumenten für Gebiete in äußerster Randlage angehoben werden, um die mit dieser Randlage zusammenhängenden Schwierigkeiten abzumildern.
- (12)
- Es sollte außerdem klargestellt werden, dass auch auf städtische Gebiete ausgerichtete Unternehmen und Projekte, die durch die Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, eine Finanzhilfe aus einem operationellen Programm erhalten können.
- (13)
- Um Vorhaben im Wohnungsbausektor nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 zu erleichtern, sollte bei den Kriterien für die Auswahl von Stadtvierteln und der Förderfähigkeit dieser Maßnahmen mehr Flexibilität eingeräumt werden.
- (14)
- Es sollte klargestellt werden, welche Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten gelten, für die eine öffentliche Verwaltung aufkommt und die nicht Bestandteil der technischen Hilfe sind, wenn die öffentliche Verwaltung selbst Begünstigte der operationellen Programme des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” ist.
- (15)
- Da Artikel 7 Absatz 4 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 Regeln für die Berechnung der Gemeinkosten festlegt, sollte die Anwendung paralleler Regeln, die in Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 festgelegt sind, vermieden werden. Im Hinblick auf den Vertrauensschutz sollte jedoch den Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Regeln für Vorhaben der Programme des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgewählt wurden.
- (16)
- Die Angaben in der Liste der Informationen zu Vorhaben zum Zweck der Unterlagen- und Vor-Ort-Prüfungen sollten vereinfacht und an die anderen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sowie an Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 angepasst werden.
- (17)
- Bei statistischer Probenahme nach dem Zufallsprinzip bei Vorhaben, die eine geringe Personenzahl betreffen, sollte eine größere Flexibilität eingeräumt werden.
- (18)
- Da gemäß Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 Ausgaben für Großprojekte in die Ausgabenerklärung aufgenommen werden können, bevor die Kommission die Entscheidung über das Großprojekt angenommen hat, sollte der Verweis auf die Ausgabenerklärung für Großprojekte in der „Ausgabenbescheinigung” zu den Zwischenzahlungen gemäß Artikel 78 der genannten Verordnung gestrichen werden.
- (19)
- Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte die Anforderung gestrichen werden, über die jährliche Aufteilung der bescheinigten förderfähigen Gesamtausgaben aus der Ausgabenerklärung für Zwischen- und Abschlusszahlungen Bericht zu erstatten, da diese Informationen nur geringe Relevanz haben.
- (20)
- Die in der Ausgabenerklärung für den Teilabschluss geforderten Informationen sollten mit den in der Ausgabenerklärung für Zwischen- und Abschlusszahlungen geforderten Informationen abgestimmt werden.
- (21)
- Um die Berichterstattung zu verbessern, sollten die Anforderungen an den jährlichen Bericht und die Abschlussberichte klargestellt werden. Insbesondere sollten die Verwendung von Indikatoren, die Anforderungen hinsichtlich der Informationen über die Verwendung der Fonds sowie die erforderlichen Informationen für Großprojekte und für Informations- und Publizitätsmaßnahmen klargestellt werden.
- (22)
- Die Erfahrung hat auch gezeigt, dass es notwendig ist, die inhaltlichen Anforderungen an Anträge für Großprojekte klarzustellen und den Umfang der geforderten Informationen zu verringern.
- (23)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sollte daher in diesem Sinne geändert werden.
- (24)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die Fonds —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
- (2)
ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.
- (3)
ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1.
- (4)
ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.
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