Artikel 13 VO (EG) 2009/874

Beauftragung eines Prüfungsamts nach Artikel 55 Absatz 1 der Grundverordnung

(1) Beauftragt der Verwaltungsrat das zuständige Amt eines Mitgliedstaats mit der technischen Prüfung bestimmter Gattungen oder Arten, so gibt der Präsident des Amtes dies dem betreffenden Amt (im Folgenden das „Prüfungsamt” ) bekannt (im Folgenden die „Beauftragung eines Prüfungsamts” ). Diese Beauftragung wird am Tag dieser Bekanntgabe wirksam. Die vorliegende Bestimmung gilt vorbehaltlich von Artikel 15 Absatz 6 dieser Verordnung entsprechend für die Änderung oder die Rücknahme der Beauftragung eines Prüfungsamts.

(1a) Der Verwaltungsrat kann die Beauftragung eines Prüfungsamts oder eine Ausweitung des Umfangs einer bestehenden Beauftragung eines Prüfungsamts von der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen, Leitlinien und Verfahren des Amtes abhängig machen.

Bedient sich ein Prüfungsamt fachlich geeigneter Stellen nach Artikel 56 Absatz 3 der Grundverordnung, so stellt das Prüfungsamt sicher, dass die einschlägigen Anforderungen, Leitlinien und Verfahren des Amtes eingehalten werden.

Das Amt führt ein Audit durch, um zu kontrollieren, ob das Prüfungsamt die einschlägigen Anforderungen, Leitlinien und Verfahren des Amtes einhält. Im Anschluss an das Audit erstellt das Amt einen Auditbericht.

Der Verwaltungsrat stützt seine Entscheidung über die Beauftragung eines Prüfungsamts auf den vom Amt erstellten Auditbericht.

(1b) Bei einer vom Amt eingeleiteten Ausweitung des Umfangs einer geltenden Beauftragung eines Prüfungsamts kann der Verwaltungsrat in Ermangelung eines Auditberichts seine Entscheidung auf einen vom Amt erstellten Bericht stützen, in dem bewertet wird, wie das Amt die einschlägigen Anforderungen, Leitlinien und Verfahren einhält.

Bei einer von einem Prüfungsamt eingeleiteten Ausweitung des Umfangs einer geltenden Beauftragung eines Prüfungsamts stützt der Verwaltungsrat seine Entscheidung auf einen vom Amt erstellten Auditbericht.

(1c) Auf Grundlage eines Auditberichts kann der Verwaltungsrat beschließen, eine geltende Beauftragung eines Prüfungsamts zurückzunehmen oder ihren Umfang einzuschränken.

Auf Grundlage eines Ersuchens durch ein Prüfungsamt, dem das Amt zustimmt, kann der Umfang einer geltenden Beauftragung eines Prüfungsamts eingeschränkt werden. Das Amt setzt die Einschränkung im Wege der Vereinbarung gemäß Artikel 15 Absatz 1 um.

(2) Den an der technischen Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsamts ist es nicht erlaubt, Sachverhalte, Schriftstücke und Informationen, von denen sie während oder in Verbindung mit der technischen Prüfung Kenntnis erlangt haben, widerrechtlich zu nutzen oder Unbefugten zur Kenntnis zu bringen. Sie bleiben auch nach Abschluss der technischen Prüfung, nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst und nach Rücknahme der Prüfungsbefugnis des Prüfungsamts an diese Verpflichtung gebunden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für das Material der Sorte, das der Antragsteller dem Prüfungsamt zur Verfügung gestellt hat.

Das Amt kann Leitlinien für den Einsatz von Pflanzenmaterial durch Prüfungsämter ausarbeiten, das im Rahmen von Anträgen auf gemeinschaftlichen Sortenschutz zur Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit vorgelegt wurde. Solche Leitlinien können auch Bedingungen umfassen, unter denen solches Pflanzenmaterial zwischen Prüfungsämtern transferiert werden kann.

(4) Das Amt wacht über die Einhaltung der Absätze 2 und 3 und entscheidet über die Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der Prüfungsämter nach Artikel 81 Absatz 2 der Grundverordnung.

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