Artikel 14 VO (EG) 2009/874

Beauftragung einer Einrichtung oder Einrichtung einer Dienststelle nach Artikel 55 Absatz 2 der Grundverordnung

(1) Beabsichtigt das Amt, nach Artikel 55 Absatz 2 der Grundverordnung eine Einrichtung mit der technischen Prüfung von Sorten zu beauftragen (im Folgenden die „Beauftragung einer Einrichtung” ), so legt es dem Verwaltungsrat eine entsprechende Mitteilung mit einer Begründung der fachlichen Eignung dieser Einrichtung als Prüfungsamt zur Genehmigung vor. Artikel 13 Absätze 1a, 1b und 1c gelten entsprechend.

(2) Beabsichtigt das Amt, nach Artikel 55 Absatz 2 der Grundverordnung, eine eigene Dienststelle zur Prüfung von Pflanzensorten einzurichten, so wird dem Verwaltungsrat eine entsprechende Mitteilung mit einer Begründung der sachlichen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit einer solchen Dienststelle sowie der Ortswahl zur Genehmigung vorgelegt.

(3) Stimmt der Verwaltungsrat den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen zu, so gibt der Präsident des Amtes der betreffenden Einrichtung die Beauftragung bekannt bzw. macht die Einrichtung einer Dienststelle im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. Die Beauftragung bzw. Einrichtung kann nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats zurückgenommen werden. Artikel 13 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für das Personal der in Absatz 1 genannten Einrichtung.

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