Artikel 15 VO (EG) 2009/874

Einzelheiten der Prüfungsbefugnis

(1) Die Beauftragung eines Prüfungsamts oder einer Einrichtung ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Amt und dem Prüfungsamt oder der Einrichtung, in der die Einzelheiten der technischen Prüfung von Pflanzensorten bestimmter Gattungen und Arten durch das Prüfungsamt oder die Einrichtung sowie der Zahlung der in Artikel 58 der Grundverordnung genannten Gebühr durch das Amt festgelegt sind. Handelt es sich um eine Dienststelle nach Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, so erlässt das Amt eine entsprechende Verfahrensordnung.

(2) Die schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 verleiht den Handlungen, die Mitglieder des Prüfungsamts nach Maßgabe dieser Vereinbarung nach deren Unterzeichnung vornehmen oder vornehmen sollen, gegenüber Dritten die Wirkung von Handlungen des Amtes.

(3) Beabsichtigt das Prüfungsamt, die Dienste anderer fachlich geeigneter Stellen nach Artikel 56 Absatz 3 der Grundverordnung in Anspruch zu nehmen, so sind diese Stellen bereits in der schriftlichen Vereinbarung namentlich zu bezeichnen. Artikel 81 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 13 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für das beteiligte Personal, das sich schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten muss.

(4) Das Amt zahlt dem Prüfungsamt für die Durchführung der technischen Prüfung eine Gebühr, die sämtliche Auslagen des Prüfungsamts deckt. Der Verwaltungsrat legt einheitliche Methoden zur Berechnung der Kosten und einheitliche Kostenelemente fest, die für alle beauftragten Prüfungsämter gelten.

(5) Ein Prüfungsamt legt dem Amt auf Nachfrage in regelmäßigen Abständen eine Aufschlüsselung der Kosten der vorgenommenen technischen Prüfungen und der Unterhaltung der erforderlichen Vergleichssammlungen vor. Unter den in Absatz 3 genannten Umständen legt das Prüfungsamt dem Amt einen gesonderten Bericht über die Prüfung der Stellen vor.

Unter den in Absatz 3 genannten Umständen berücksichtigt das Prüfungsamt die einer solchen Stelle entstandenen Kosten. Das Amt legt das Format der Kostenaufschlüsselung fest. Wenn nach zwei Aufforderungen durch das Amt das Prüfungsamt dem Amt die Kostenaufschlüsselung nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorlegt, kann die Gebühr gemäß Absatz 4 um 20 % gesenkt werden.

(6) Wird einem Prüfungsamt oder einer Einrichtung die Beauftragung entzogen oder wird sie abgeändert, so wird der Entzug bzw. die Änderung erst an dem Tag wirksam, an dem der Widerruf der schriftlichen Vereinbarung nach Absatz 1 wirksam wird.

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