Artikel 17 VO (EG) 2009/874

Eingang des Antrags

(1) Geht bei einer nationalen Einrichtung oder einer Dienststelle, die die spezifischen Verwaltungsaufgaben nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung wahrnimmt, ein Antrag ein, so übermittelt sie dem Amt auf elektronischem Wege eine Eingangsbestätigung und leitet den Antrag nach Artikel 49 Absatz 2 der Grundverordnung weiter. In der Eingangsbestätigung werden das Aktenzeichen der nationalen Einrichtung oder der Dienststelle, Art und Zahl der weitergeleiteten Schriftstücke und das Datum ihres Eingangs bei der nationalen Einrichtung oder der Dienststelle angegeben. Die nationale Einrichtung oder die Dienststelle übermittelt dem Antragsteller eine Kopie der dem Amt übermittelten Eingangsbestätigung auf elektronischem oder anderem Wege.

(2) Erhält das Amt einen Antrag direkt vom Antragsteller oder über eine nationale Einrichtung oder eine Dienststelle, so vermerkt es unbeschadet sonstiger Bestimmungen auf den Antragsunterlagen das Aktenzeichen und das Datum des Eingangs beim Amt und stellt dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung aus. In dieser Bestätigung werden das vom Amt erteilte Aktenzeichen, Art und Zahl der eingegangenen Schriftstücke, das Datum des Eingangs beim Amt und das Antragsdatum gemäß Artikel 51 der Grundverordnung angegeben. Der nationalen Einrichtung oder der Dienststelle, über die das Amt den Antrag erhalten hat, wird eine Kopie der Eingangsbestätigung übermittelt.

(3) Erhält das Amt einen Antrag über eine eigene Dienststelle oder eine nationale Einrichtung, nachdem die Frist von einem Monat nach Antragstellung abgelaufen ist, so darf als Antragstag im Sinne von Artikel 51 der Grundverordnung kein Tag bestimmt werden, der dem Tag des Antragseingangs beim Amt vorausgeht, es sei denn, das Amt stellt anhand ausreichender schriftlicher Nachweise fest, dass der Antragsteller das Amt nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung und Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung unterrichtet hat.

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