Artikel 18 VO (EG) 2009/874
Die in Artikel 50 Absatz 1 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen
(1) Stellt das Amt fest, dass der Antrag nicht die Voraussetzungen des Artikels 50 Absatz 1 der Grundverordnung erfüllt, so teilt es dem Antragsteller die festgestellten Mängel unter Hinweis darauf mit, dass als Antragstag im Sinne von Artikel 51 der Grundverordnung erst der Tag gilt, an dem ausreichende Angaben eingehen, die den mitgeteilten Mängeln abhelfen.
(2) Ein Antrag entspricht nur dann den Voraussetzungen des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe i der Grundverordnung, wenn Datum und Land der ersten Abgabe der Sorte im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung angegeben werden oder erklärt wird, dass eine solche Abgabe noch nicht stattgefunden hat.
(3) Ein Antrag entspricht nur dann der Voraussetzung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j der Grundverordnung, wenn der Antragsteller nach bestem Wissen das Datum und das Land früherer Anträge für die betreffende Sorte angibt hinsichtlich:
- a)
- einer Beantragung eines Schutzrechts für die betreffende Sorte in einem Mitgliedstaat oder in einem Mitglied des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ( „UPOV” ); und
- b)
- einer Beantragung der amtlichen Zulassung zur Anerkennung und zum Verkehr der Sorte, sofern diese amtliche Zulassung eine amtliche Beschreibung der Sorte einschließt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.