Artikel 19 VO (EG) 2009/874
Die in Artikel 50 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen
(1) Stellt das Amt fest, dass der Antrag nicht die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels oder in Artikel 16 genannten Einzelheiten enthält, so findet zwar Artikel 17 Absatz 2 Anwendung, doch ist der Antragsteller aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist abzustellen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig behoben, so weist das Amt den Antrag nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung unverzüglich zurück.
(2) Der Antragsteller gibt in dem Antragsformular oder in dem technischen Fragebogen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a Folgendes an, sofern relevant:
- a)
- Name und Kontaktdaten des Antragstellers, seine Angaben als Vertragsbeteiligter gemäß Artikel 2 und gegebenenfalls Name und Anschrift des Verfahrensvertreters;
- b)
- sofern es sich bei dem Antragsteller nicht um den Züchter handelt, Name und Anschrift des Züchters und seine Antragsberechtigung für den gemeinschaftlichen Sortenschutz;
- c)
- die lateinische Bezeichnung der Gattung, Art oder Unterart, zu der die Sorte gehört, und die gebräuchliche Bezeichnung;
- d)
- die Sortenbezeichnung, oder, falls eine solche nicht vorliegt, die vorläufige Bezeichnung;
- e)
- den Standort, an dem die Sorte gezüchtet oder entdeckt und entwickelt wurde, und die Erhaltung und Vermehrung der Sorte, einschließlich Angaben über die Merkmale, und den Anbau einer oder mehrerer anderer Pflanzensorten, deren Material regelmäßig zur Erzeugung der Sorte verwendet werden muss. Für Material, das regelmäßig zur Erzeugung der Sorte verwendet werden muss, kann der Antragsteller die Angaben zu diesem Material, sofern er dies beantragt, in dem Vordruck machen, den das Amt gemäß Artikel 86 zur Verfügung stellt;
- f)
- die Merkmale der Sorte, einschließlich der Ausprägungsstufe bestimmter Merkmale auf der Grundlage des technischen Fragebogens gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a;
- g)
- gegebenenfalls ähnliche Sorten und Unterschiede im Vergleich zu diesen Sorten, die nach Auffassung des Antragstellers für die technische Prüfung von Bedeutung sind;
- h)
- zusätzliche Informationen, die bei der Unterscheidung der Sorte helfen können, einschließlich repräsentativer Farbfotografien der Sorte und sonstiger Informationen zu dem bei der technischen Prüfung zu prüfenden Pflanzenmaterial;
- i)
- gegebenenfalls genetisch veränderte Merkmale, wenn es sich bei der betreffenden Sorte um einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) handelt;
- j)
- das Datum eines Verkaufs oder der ersten Abgabe von Sortenbestandteilen oder Erntegut der Sorte an andere zur Nutzung der Sorte innerhalb des Gebiets der Europäischen Union oder in einem oder mehreren Drittländern oder zur Prüfung, ob die Sorte neu im Sinne des Artikels 10 der Grundverordnung ist, oder in Ermangelung dessen eine Erklärung, dass ein solcher Verkauf oder eine solche erste Abgabe noch nicht stattgefunden hat;
- k)
- die Bezeichnung der Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, und das Aktenzeichen der in Artikel 18 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Anträge;
- l)
- nationaler oder regionaler Sortenschutz, der bereits für die Sorte gewährt wurde;
- m)
- ob für die betreffende Sorte ein Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis oder auf Registrierung gestellt wurde oder eine Entscheidung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 68/193/EWG des Rates(2), Artikel 10 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates(3), Artikel 10 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates(4) und Artikel 5 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission(5) getroffen wurde.
(3) Das Amt kann alle erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie gegebenenfalls für die technische Prüfung hinreichende Zeichnungen oder Fotografien innerhalb einer von ihm gesetzten Frist anfordern.
(4) Handelt es sich bei der betreffenden Sorte um einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG, so fordert das Amt den Antragsteller auf, eine Abschrift der schriftlichen Bestätigung der zuständigen Behörden vorzulegen, wonach die nach Artikel 55 und 56 der Grundverordnung vorgesehene technische Prüfung der Sorte nach Maßgabe der genannten Richtlinie kein Risiko für die Umwelt darstellt.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
- (2)
Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).
- (3)
Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).
- (4)
Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).
- (5)
Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.