Artikel 27 VO (EG) 2009/874

Sonstige Prüfungsberichte

(1) Das Amt kann einen Bericht über die Ergebnisse einer technischen Prüfung, die für amtliche Zwecke in einem Mitgliedstaat durch eines der für die betreffende Art nach Artikel 55 Absatz 1 der Grundverordnung zuständigen Ämter durchgeführt wurde oder deren Durchführung im Gange ist, als ausreichende Entscheidungsgrundlage ansehen, sofern

a)
das für die technische Prüfung vorgelegte Material hinsichtlich der Menge und Beschaffenheit den gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Bedingungen entspricht,
b)
die technische Prüfung in einer Weise durchgeführt worden ist, die mit dem Prüfungsauftrag des Verwaltungsrats nach Artikel 55 Absatz 1 der Grundverordnung und den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1a der vorliegenden Verordnung übereinstimmt, und den Prüfungsrichtlinien oder allgemeinen Anweisungen nach Artikel 56 Absatz 2 der Grundverordnung und den Artikeln 22 und 23 der vorliegenden Verordnung entspricht,
c)
das Amt die Gelegenheit hatte, die Durchführung der betreffenden technischen Prüfung zu überwachen, und
d)
die Zwischenberichte über jede Vegetationsperiode vor dem Prüfungsbericht vorgelegt werden, soweit die Prüfungsberichte nicht sofort verfügbar sind.

(2) Hält das Amt den Prüfungsbericht nach Absatz 1 als Entscheidungsgrundlage für unzureichend, so kann es nach Rücksprache mit dem Antragsteller und dem betreffenden Prüfungsamt gemäß Artikel 55 der Grundverordnung verfahren.

(3) Das Amt und jedes zuständige Sortenamt eines Mitgliedstaats leisten einander Amtshilfe in der Form, dass sie Prüfungsberichte über eine Sorte, die zur Beurteilung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit derselben Sorte dienen, auf Antrag zur Verfügung stellen. Ein bestimmter und von den betreffenden Ämtern vereinbarter Betrag wird vom Amt oder von dem zuständigen nationalen Sortenamt für die Vorlage eines solchen Berichts an den jeweils anderen erhoben.

(4) Das Amt kann einen Bericht über die Ergebnisse einer technischen Prüfung, die für amtliche Zwecke in einem Drittland oder auf dem Gebiet einer regionalen Organisation, das/die Mitglied des UPOV oder Vertragspartei des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) ist, durchgeführt wurde oder deren Durchführung im Gange ist, als ausreichende Entscheidungsgrundlage ansehen, sofern die technische Prüfung den Bedingungen entspricht, die in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Amt und der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes oder der regionalen Organisation festgelegt sind. Diese Bedingungen umfassen mindestens Folgendes:

a)
die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen in Bezug auf das vorgelegte Material;
b)
die Bedingung, dass die technische Prüfung im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien oder allgemeinen Anweisungen nach Artikel 56 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 22 der vorliegenden Verordnung durchgeführt worden ist;
c)
die Bedingung, dass das Amt Gelegenheit hatte, die Eignung der Einrichtungen zur Durchführung einer technischen Prüfung für die betreffenden Arten in diesem Drittland oder auf dem Gebiet dieser regionalen Organisation zu beurteilen;
d)
die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingungen für die Verfügbarkeit der Berichte;
e)
die Bedingung, dass das betreffende Drittland über angemessene Erfahrung bei der Prüfung der betreffenden Gattungen oder Arten verfügt; und
f)
die Bedingung, dass die schriftliche Vereinbarung mit Zustimmung des Verwaltungsrats getroffen wird.

(5) Das Amt kann eine zuständige Behörde eines Drittlands oder einer regionalen Organisation, das/die Mitglied des UPOV oder Vertragspartei des TRIPS ist, auffordern, die technische Prüfung durchzuführen, sofern eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Amt und der zuständigen Behörde getroffen wurde und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
es besteht keine Möglichkeit, die technische Prüfung für die betreffenden Arten in einem Prüfungsamt innerhalb der Europäischen Union durchzuführen, und ein Bericht über die Ergebnisse einer technischen Prüfung gemäß Absatz 4 ist nicht verfügbar oder wird voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen;
b)
ein Bericht über die Ergebnisse einer technischen Prüfung gemäß Absatz 4 soll zur Verfügung gestellt werden, aber die Bedingungen nach Absatz 4 für die Durchführung der technischen Prüfung sind nicht erfüllt.

(6) Die schriftliche Vereinbarung gemäß Absatz 5 wird mit Zustimmung des Verwaltungsrats getroffen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen für das vorgelegte Material;
b)
die Bedingung, dass die technische Prüfung im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien oder allgemeinen Anweisungen nach Artikel 56 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 22 der vorliegenden Verordnung durchgeführt worden ist;
c)
die Bedingung, dass das Amt Gelegenheit hatte, die Eignung der Einrichtungen zur Durchführung einer technischen Prüfung für die betreffenden Arten in diesem Drittland oder auf dem Gebiet dieser regionalen Organisation zu beurteilen und die betreffende technische Prüfung zu überwachen;
d)
die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingungen für die Verfügbarkeit der Berichte;
e)
die Bedingung, dass das betreffende Drittland über angemessene Erfahrung bei der Prüfung der betreffenden Gattungen oder Arten verfügt.

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