Artikel 28 VO (EG) 2009/874

Vorschlag für eine Sortenbezeichnung

Der vom Antragsteller unterzeichnete Vorschlag für eine Sortenbezeichnung ist beim Amt in einfacher Ausfertigung einzureichen oder, wenn der Vorschlag dem Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bei einer nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung beauftragten nationalen Einrichtung oder eingerichteten Dienststelle beigefügt ist, in zweifacher Ausfertigung.

Das Amt stellt hierfür gebührenfrei Vordrucke zur Verfügung.

Wird der Vorschlag für eine Sortenbezeichnung elektronisch übermittelt, so muss er bezüglich der Unterschrift die Anforderung von Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.