Artikel 4 VO (EG) 2009/874
Sprachen in mündlichen Verfahren und bei der Beweisaufnahme
(1) Verfahrensbeteiligte, Zeugen oder Sachverständige, die zur Beweisaufnahme mündlich vernommen werden, können eine der Amtssprachen der Europäischen Union benutzen.
(2) Ist ein Verfahrensbeteiligter, Zeuge oder Sachverständiger bei einer von einem Verfahrensbeteiligten beantragten Beweisaufnahme nach Absatz 1 nicht in der Lage, sich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union angemessen auszudrücken, so kann diese Person nur gehört werden, wenn der Verfahrensbeteiligte, der den Beweisaufnahmeantrag gestellt hat, für die Übertragung in die Amtssprache der Europäischen Union sorgt, die von allen Verfahrensbeteiligten oder von den Mitgliedern des Amtes verwendet wird.
Verfahrensbeteiligte, Zeugen oder Sachverständige und das Personal des Amtes oder der Beschwerdekammer können vereinbaren, dass während der mündlichen Verhandlung nur eine einzige Amtssprache der Europäischen Union verwendet wird.
Das Amt kann Ausnahmen von Unterabsatz 1 zulassen.
(3) Äußerungen von Mitgliedern des Amts, Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen in mündlichen Verfahren oder bei der Beweisaufnahme in einer Amtssprache der Europäischen Union werden in dieser Sprache zu Protokoll genommen. Äußerungen in anderen Sprachen werden in der Sprache zu Protokoll genommen, die von den Mitgliedern des Amts benutzt wird.
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