Artikel 5 VO (EG) 2009/874
Übersetzung von Schriftstücken der Verfahrensbeteiligten
(1) Legt ein Verfahrensbeteiligter ein Dokument in einer anderen Sprache als einer der Amtssprachen der Europäischen Union vor, so kann das Amt von diesem Beteiligten eine Übersetzung dieses Dokuments in eine der Amtssprachen der Europäischen Union anfordern, die von diesem Beteiligten oder von den Mitgliedern des Amtes oder der Beschwerdekammer verwendet wird.
(2) Legt ein Verfahrensbeteiligter eine Übersetzung eines Dokuments vor, so kann das Amt verlangen, dass innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. Bei umfangreichen Dokumenten kann die Übersetzung auf Auszüge oder eine Zusammenfassung beschränkt werden. Das Amt oder die Beschwerdekammer kann jedoch entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Verfahrensbeteiligten jederzeit eine umfassendere oder eine vollständige Übersetzung dieser Dokumente anfordern.
Verfahrensbeteiligte und Mitglieder des Amtes oder der Beschwerdekammer können vereinbaren, die Übersetzung eines Dokuments auf eine einzige Amtssprache der Europäischen Union zu beschränken.
(3) Wird die Übersetzung nach Absatz 1 und die Bescheinigung nach Absatz 2 nicht vorgelegt, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.
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