Artikel 6 VO (EG) 2009/874

Qualifikation der Ausschussmitglieder

(1) Den Ausschüssen nach Artikel 35 Absatz 2 der Grundverordnung gehören dem Ermessen des Präsidenten des Amts zufolge entweder Mitglieder mit technischer oder rechtlicher Qualifikation oder Mitglieder beider Fachrichtungen an.

(2) Ein technisches Mitglied muss über einen Hochschulabschluss im Bereich der Pflanzenkunde oder über anerkannte Erfahrungen in diesem Bereich verfügen.

(3) Ein rechtskundiges Mitglied muss über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium und über anerkannte Erfahrung im Bereich des geistigen Eigentums, des Sortenschutzes oder der Sortenregistrierung verfügen.

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