Artikel 43 VO (EG) 2009/874
Gruppe von Personen, die die spezifischen Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllen
(1) Personen, die von einer Zwangslizenz Gebrauch machen wollen und einer Gruppe von Personen zuzuordnen sind, die die spezifischen Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllen, teilen dies dem Amt und dem Inhaber durch Einschreiben mit Rückschein mit. Die Mitteilung enthält insbesondere folgende Angaben und Unterlagen:
- a)
- Name und Anschrift der Person nach den gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung für Verfahrensbeteiligte geltenden Voraussetzungen,
- b)
- Nachweis der spezifischen Anforderungen,
- c)
- Beschreibung der vorgesehenen Nutzungshandlungen und
- d)
- Versicherung, dass die Person über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sowie Angabe der technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Zwangslizenz.
(2) Das Amt trägt die Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt, auf Antrag in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte ein. Von der Zwangslizenz kann erst nach der Eintragung Gebrauch gemacht werden. Die Eintragung wird dem Nutzungsberechtigten und dem Inhaber mitgeteilt.
(3) Artikel 42 Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die nach Absatz 2 in das Register eingetragen sind. Das Ergebnis einer Verletzungsklage gilt auch für die anderen eingetragenen oder einzutragenden Personen.
(4) Die Eintragung nach Absatz 2 kann nur gelöscht werden, wenn bei den spezifischen Anforderungen, die in der Entscheidung über die Erteilung der Zwangslizenz festgelegt sind, oder bei den finanziellen und technischen Voraussetzungen nach Absatz 2 mehr als ein Jahr nach Erteilung der Zwangslizenz und gegebenenfalls innerhalb der darin festgelegten zeitlichen Begrenzung Änderungen eingetreten sind. Die Löschung der Eintragung wird der eingetragenen Person und dem Inhaber mitgeteilt.
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