Artikel 45 VO (EG) 2009/874
Inhalt der Beschwerde
Die Beschwerde muss enthalten:
- a)
- Angaben zur Person des Beschwerdeführers als Verfahrensbeteiligter gemäß Artikel 2 und, sofern der Beschwerdeführer einen Verfahrensvertreter bestellt hat, Namen und Anschrift des Vertreters;
- b)
- das Aktenzeichen der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, und eine Erklärung darüber, in welchem Umfang eine Änderung oder Aufhebung der Entscheidung beantragt wird.
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