Artikel 45 VO (EG) 2009/874

Inhalt der Beschwerde

Die Beschwerde muss enthalten:

a)
Angaben zur Person des Beschwerdeführers als Verfahrensbeteiligter gemäß Artikel 2 und, sofern der Beschwerdeführer einen Verfahrensvertreter bestellt hat, Namen und Anschrift des Vertreters;
b)
das Aktenzeichen der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, und eine Erklärung darüber, in welchem Umfang eine Änderung oder Aufhebung der Entscheidung beantragt wird.

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