Artikel 53a VO (EG) 2009/874
Verfahren zur Nichtigkeitserklärung und Aufhebung
(1) Verfahren zur Nichtigkeitserklärung und Aufhebung gemäß den Artikeln 20 bzw. 21 der Grundverordnung können vom Amt eingeleitet werden, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Titels bestehen. Ein solches Verfahren kann vom Amt aus eigener Initiative oder auf Antrag eingeleitet werden.
(2) Einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung gemäß den Artikeln 20 bzw. 21 der Grundverordnung sind Nachweise und Fakten beizufügen, die ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit des Titels aufwerfen, und er muss folgende Angaben enthalten:
- a)
-
in Bezug auf die Registrierung, für die die Nichtigkeitserklärung oder die Aufhebung beantragt wurde:
- i)
- Registernummer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes;
- ii)
- Name und Anschrift des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes;
- b)
-
in Bezug auf die Gründe, auf die sich der Antrag stützt:
- i)
- eine Erklärung der Gründe, auf die sich der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung stützt;
- ii)
- die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Fakten, Beweismittel und Argumente;
- c)
- Name und Anschrift des Antragstellers und, falls er einen Verfahrensvertreter bestellt hat, dessen Name und Anschrift.
(3) Jede Entscheidung des Amtes, einen Antrag gemäß Absatz 2 abzulehnen, wird dem Antragsteller und dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes mitgeteilt.
(4) Das Amt lässt schriftliche Vorlagen oder Unterlagen oder Teile davon, die nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist eingereicht wurden, unberücksichtigt.
(5) Jede Entscheidung des Amtes, einen gemeinschaftlichen Sortenschutz für null und nichtig zu erklären oder ihn aufzuheben, wird in dem in Artikel 87 genannten Amtsblatt veröffentlicht.
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