Artikel 54 VO (EG) 2009/874
Bescheinigung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes
(1) Erteilt das Amt den gemeinschaftlichen Sortenschutz, so wird mit der entsprechenden Entscheidung als Nachweis eine Bescheinigung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ausgestellt.
Diese Bescheinigung wird dem Inhaber des Rechts oder seinem Verfahrensvertreter vom Amt in Form eines digitalen Schriftstücks übermittelt.
(2) Das Amt stellt die Bescheinigung je nach der(den) vom Inhaber beantragten Amtssprache(n) der Europäischen Union aus.
(3) Auf Antrag kann das Amt dem Berechtigten eine Kopie ausstellen, wenn es feststellt, dass die Urschrift verlorengegangen oder vernichtet worden ist.
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