Artikel 57 VO (EG) 2009/874

Schriftstücke der Verfahrensbeteiligten

(1) Alle Schriftstücke der Verfahrensbeteiligten werden durch die Post, durch Übergabe oder elektronisch übermittelt.

Die Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Übermittlung werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt.

(2) Als Eingangsdatum der von Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftstücke gilt das Datum, an dem die Schriftstücke tatsächlich am Sitz des Amts oder, im Fall elektronisch eingereichter Schriftstücke, elektronisch beim Amt eingegangen sind.

(3) Alle von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftstücke außer den Anhängen müssen von ihnen oder ihrem Verfahrensvertreter unterzeichnet sein.

Wird dem Amt ein Schriftstück elektronisch übermittelt, so gilt die Angabe des Namens des Absenders und der elektronischen Authentifizierung, bestehend aus einer erfolgreichen Eingabe von Login und Passwort, als gleichbedeutend mit der Unterschrift.

(4) Wurde ein Schriftstück nicht ordnungsgemäß unterzeichnet oder ist ein eingegangenes Schriftstück unvollständig oder unleserlich, oder hat das Amt Zweifel an der Richtigkeit des Schriftstücks, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, innerhalb eines Monats das nach Absatz 3 unterzeichnete Originalschriftstück vorzulegen oder nochmals eine Kopie des Originalschriftstücks zu übermitteln.

Wird der Aufforderung fristgerecht nachgekommen, so gilt das Eingangsdatum des unterzeichneten Schriftstücks oder der nochmals übermittelten Kopie als Eingangsdatum des zuerst vorgelegten Schriftstücks. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.

(5) Diese von einem Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftstücke müssen den übrigen Verfahrensbeteiligten und dem zuständigen Prüfungsamt auf elektronischem Wege oder auf Papier übermittelt werden.

Wird die Papierfassung gewählt, so sind die Schriftstücke für die Verfahren, die zwei oder mehr Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz oder auf Erteilung eines Nutzungsrechts betreffen, in einer ausreichenden Zahl von Kopien einzureichen. Fehlende Kopien werden auf Kosten des betreffenden Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt.

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