Artikel 58 VO (EG) 2009/874

Belege

(1) Belege in Bezug auf andere abschließende Urteile und Entscheidungen als die des Amtes oder sonstige Belege, die von einem Verfahrensbeteiligten vorzulegen sind, können in Form eines digitalen Schriftstücks oder einer nicht beglaubigten Kopie übermittelt werden.

(2) Hat das Amt Zweifel an der Echtheit der in Absatz 1 genannten Belege, kann es die Übermittlung des Originalschriftstücks oder einer beglaubigten Kopie verlangen.

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